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Versicherungspflicht (Landwirte) / 4 Alterssicherung

Norbert Minn
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Versicherungspflichtig in der Alterssicherung der Landwirte sind:

  • Landwirte, wenn das landwirtschaftliche Unternehmen die Mindestgröße erreicht und die landwirtschaftliche Tätigkeit ständig ausgeübt wird,
  • die Ehegatten landwirtschaftlicher Unternehmer und gemäß § 1a ALG auch die Lebenspartner und
  • im Unternehmen mitarbeitende Familienangehörige.

4.1 Landwirte

Landwirt i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG sind

  • Landwirte, die das Unternehmen als Einzelunternehmer führen,
  • unbeschränkt haftende Gesellschafter einer als landwirtschaftliches Unternehmen geführten Personengesellschaft,
  • beschränkt haftende Gesellschafter einer als landwirtschaftliches Unternehmen geführten Personengesellschaft (Kommanditist) und
  • Mitglieder einer als landwirtschaftliches Unternehmen geführten juristischen Person.

Beschränkt haftende Gesellschafter und Mitglieder einer juristischen Person sind nur nach dem ALG versicherungspflichtig, wenn sie in dem landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich tätig sind und nicht nach dem SGB VI kraft Gesetzes der Versicherungspflicht unterliegen; der Gesellschafter oder das Mitglied darf somit nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft stehen.

 
Hinweis

Nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht

Landwirt ist nicht, wer sein Unternehmen ohne nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht betreibt.[1]

[1] § 1 Abs. 7 ALG.

4.2 Ehegatten landwirtschaftlicher Unternehmer und Lebenspartner

Als landwirtschaftlicher Unternehmer gilt beschränkt auf das ALG auch der Ehegatte des landwirtschaftlichen Unternehmers. Voraussetzung ist, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Landwirts nicht – unabhängig von der Arbeitsmarktlage – voll erwerbsgemindert[1] i. S. d. Rentenversicherung ist. Die Ehegatten müssen innerhalb von 3 Monaten nach Übernahme des Unternehmens bzw. nach Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskas...

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