Versicherungspflichtig in der Alterssicherung der Landwirte sind:
- Landwirte, wenn das landwirtschaftliche Unternehmen die Mindestgröße erreicht und die landwirtschaftliche Tätigkeit ständig ausgeübt wird,
- die Ehegatten landwirtschaftlicher Unternehmer und gemäß § 1a ALG auch die Lebenspartner und
- im Unternehmen mitarbeitende Familienangehörige.
4.1 Landwirte
Landwirt i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG sind
- Landwirte, die das Unternehmen als Einzelunternehmer führen,
- unbeschränkt haftende Gesellschafter einer als landwirtschaftliches Unternehmen geführten Personengesellschaft,
- beschränkt haftende Gesellschafter einer als landwirtschaftliches Unternehmen geführten Personengesellschaft (Kommanditist) und
- Mitglieder einer als landwirtschaftliches Unternehmen geführten juristischen Person.
Beschränkt haftende Gesellschafter und Mitglieder einer juristischen Person sind nur nach dem ALG versicherungspflichtig, wenn sie in dem landwirtschaftlichen Unternehmen hauptberuflich tätig sind und nicht nach dem SGB VI kraft Gesetzes der Versicherungspflicht unterliegen; der Gesellschafter oder das Mitglied darf somit nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Gesellschaft stehen.
Nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht
Landwirt ist nicht, wer sein Unternehmen ohne nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht betreibt.
4.2 Ehegatten landwirtschaftlicher Unternehmer und Lebenspartner
Als landwirtschaftlicher Unternehmer gilt beschränkt auf das ALG auch der Ehegatte des landwirtschaftlichen Unternehmers. Voraussetzung ist, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Landwirts nicht – unabhängig von der Arbeitsmarktlage – voll erwerbsgemindert i. S. d. Rentenversicherung ist. Die Ehegatten müssen innerhalb von 3 Monaten nach Übernahme des Unternehmens bzw. nach Eheschließung gegenüber der landwirtschaftlichen Alterskasse erklären, wer als Landwirt das Unternehmen führt. Wird erklärt, dass die Ehefrau das Unternehmen führt, ist sie der Unternehmer, der Landwirt gilt dann als fiktiver Unternehmer. Es kann aber auch erklärt werden, dass beide Ehegatten das Unternehmen führen; in diesem Fall sind beide als landwirtschaftliche Unternehmer versichert. Wird die Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, legt die landwirtschaftliche Alterskasse fest, welcher Ehegatte Landwirt i. S. d. § 1 Abs. 2 ALG ist.
4.3 Ausschluss der Rentenversicherungspflicht und freiwillige Versicherung
Versicherungspflicht von Ehegatten besteht nicht, wenn eine Versicherungsfreiheit oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht bestehen.
Ehegatten von ehemaligen Landwirten und Landwirte, die nicht mehr versicherungspflichtig sind, können sich freiwillig versichern bzw. die Versicherung freiwillig fortsetzen.