Verschiedene Personenkreise sind nach dem SGB VI rentenversichert.
1.1 Beschäftigte und ihnen gleichgestellte Personen
Zu den gesetzlich Rentenversicherten zählen Beschäftigte und ihnen gleichgestellte Personen. Dazu zählen:
- Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind;
- Personen zur betrieblichen und außerbetrieblichen Berufsausbildung, auch wenn sie kein Arbeitsentgelt erhalten;
- Menschen mit Behinderungen, die in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder Blindenwerkstätten beschäftigt oder in Heimarbeit für diese Einrichtungen tätig sind, Menschen mit Behinderungen in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen, die in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, sowie Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen;
- Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften während des Dienstes für die Gemeinschaft und während der Zeit der außerschulischen Ausbildung einschließlich Novizen und Postulanten;
- Bezieher von Kurzarbeitergeld, die insoweit als Beschäftigte gelten.
Versicherungspflicht für Beschäftigte auch bei Bezug einer Altersvollrente
Bis 31.12.2016 waren Beschäftigte versicherungsfrei, die eine Altersrente als Vollrente bezogen haben. Seit 1.1.2017 hat sich diese generelle Regelung durch das Flexirentengesetz geändert. Es besteht in der Beschäftigung bei gleichzeitigem Bezug einer Altersvollrente (zunächst) weiterhin Rentenversicherungspflicht. Dies gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird. Erst danach tritt Versicherungsfreiheit ein. Der beschäftigte Rentner kann auf diese Versicherungsfreiheit verzichten.
Sowohl während der Versicherungspflicht vor Erreichen der Regelaltersgrenze als auch bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit nach Erreichen der Regelaltersgrenze werden weitere Rentenanwartschaften erworben. Die bereits bezogene Rente erhöht sich durch weitere Zuschläge an Entgeltpunkten.
Versicherungspflicht durch Nachversicherung
Als Pflichtversicherte gelten auch Personen, bei denen eine Nachversicherung durchgeführt worden ist, für Zeiten der Nachversicherung.
1.2 Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft
Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft sind in dem Unternehmen, dessen Vorstand sie angehören, von der Rentenversicherungspflicht ausgenommen. Sofern allerdings am 31.12.1991 Versicherungspflicht aufgrund des 3. RVÄndG bestand und sich die Betreffenden nicht von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen, bleiben sie in ihrer Tätigkeit rentenversicherungspflichtig.
1.3 Selbstständige
Zu den gesetzlich Rentenversicherten zählen auch bestimmte Selbstständige, und zwar
1.4 Sonstige Versicherte
Zu den sonstigen Versicherten, bei denen außerhalb einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit liegende Sachverhalte zur Versicherungspflicht führen, zählen:
- Eltern, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind;
- nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen unter bestimmten Voraussetzungen pflegen;
- Wehrdienstleistende unter bestimmten Voraussetzungen, wobei der freiwillige Wehrdienst diesem gleichsteht sowie ehemalige Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen ab 2021;
Personen, die von einem Sozialleistungsträger Krankengeld (auch bei Spende von Organen, Gewerben oder Blut), Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs-, Arbeitslosengeld beziehen, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung in der Rentenversicherung zuletzt pflichtversichert waren, auch wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
Trifft eine Versicherungspflicht wegen Bezugs von Übergangsgeld im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer Versicherungspflicht für Beschäftigte mit Behinderungen zusammen, geht die Versicherungspflicht vor, nach der höhere Beiträge zu zahlen sind;
- Personen, die Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer Spende von Organen oder Geweben nach den §§ 8 und 8a TPG bzw. einer Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen nach § 9 TFG beziehen (z. B. von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen oder von einem Beihilfeträger des Bundes), wenn sie im letzten Jahr vor Beginn dieser Zahlung zuletzt versicherungspflichtig waren;
- Bezieher von Vorruhestandsgeld, wenn sie unmittelbar vor dem Bezug des Vorruhestandsgeldes in der Rentenve...