Durch den Unfallversicherungsschutz kraft Satzung[1] wird kein unmittelbarer Versicherungsschutz begründet, sondern den Unfallversicherungsträgern eingeräumt, per Satzung einen genau bezeichneten Personenkreis in die Versicherung einzubeziehen:
- Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten oder Lebenspartner,
- betriebsfremde Personen, die sich auf dem Betriebsgelände berechtigterweise aufhalten (für Arbeitnehmer des Betriebs gilt bereits § 2 Abs. 1 SGB VII),
- Personen, die im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
- Personen, die im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden,
- ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte,
- Kinder und Jugendliche während der Teilnahme an Sprachförderungskursen, wenn die Teilnahme aufgrund landesrechtlicher Regelungen erfolgt.
Diese Pflichtversicherung kommt allerdings nur zum Tragen, sofern nicht bereits Versicherungspflicht von Gesetzes wegen nach § 2 SGB VII besteht.
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