2.1 Beschäftigung mit mehr als 30 Wochenstunden
Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen, die neben der Pflegetätigkeit regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbstständig tätig sind, werden nicht von der Rentenversicherungspflicht erfasst.
Regelmäßig ist in diesem Zusammenhang aus zweierlei Hinsicht von Bedeutung:
- Eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Wochenstunden, die nur für einen kurzen Zeitraum ausgeübt wird, soll die Versicherungspflicht als Pflegeperson nicht ausschließen.
- Bei schwankenden Arbeitszeiten entscheidet die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit über den Ausschluss der Versicherungspflicht.
Regelmäßigkeit
Regelmäßig wird eine Beschäftigung bzw. selbstständige Tätigkeit ausgeübt, wenn sie auf mehr als 2 Monate angelegt ist. Die wöchentliche Arbeitszeit in einer Beschäftigung ergibt sich im Regelfall aus dem Tarif- oder Einzelarbeitsvertrag. Schwankt die Stundenzahl von Woche zu Woche, so ist die regelmäßige Wochenstundenzahl im Wege einer Schätzung zu ermitteln. Zu diesem Zweck sind die voraussichtlichen Erwerbsarbeitsstunden von 3 Kalendermonaten (= 13 Wochen) zu addieren und durch 13 zu dividieren.
Erforderliche Vor- und Nacharbeit
Eine für die Ausübung der Beschäftigung oder Tätigkeit erforderliche Vor- und Nacharbeit ist bei der Prüfung der 30-Stunden-Grenze einzubeziehen. Dies dürfte insbesondere bei Tätigkeiten künstlerischer oder geistiger Art sowie bei Lehrern an öffentlichen oder privaten Schulen erforderlich sein.
2.2 Weitere ausgeschlossene Personenkreise
Die Rentenversicherungspflicht ist auch bei folgenden Personenkreis ausgeschlossen, wenn der Aufwand dafür regelmäßig 30 Stunden wöchentlich übersteigt:
- Ableistung eines Jugend- oder Bundesfreiwilligendienstes,
- freiwilliger Wehrdienst,
- Tätigkeit der Ehegatten der landwirtschaftlichen Unternehmer.
2.3 Auswirkung von Freistellungen
Eine Unterbrechung der bisher an mehr als 30 Stunden wöchentlich ausgeübten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit hebt den Ausschluss der Rentenversicherungspflicht als Pflegepersonen auf. Dies gilt z. B. bei Inanspruchnahme eines unbezahlten Urlaubs.
Unbezahlter Urlaub
Nur eine Unterbrechung von mehr als 2 Monaten für die Übernahme der Pflegetätigkeit führt zur Rentenversicherungspflicht. Die Versicherungspflicht tritt dann von dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme des unbezahlten Urlaubs an ein.
Diese Regelungen gelten ebenso in folgenden Sachverhalten:
- Vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung wegen Inanspruchnahme der Pflegezeit nach § 3 PflegeZG,
- Kontinuierlich reduzierte Arbeitszeit in einer Beschäftigung im Rahmen der Altersteilzeit oder anderer Formen der Arbeitszeitflexibilisierung auf nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich (z. B. während der Familienpflegezeit).
- Flexibilisierung der Arbeitszeit im Rahmen eines Blockmodells bei Altersteilzeit während der Freistellungsphase bei einer bisherigen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden in der Woche.
- Freistellungsvereinbarung außerhalb einer flexiblen Arbeitszeitregelung, bei der die Beschäftigung unter Fortzahlung ggf. gekürzter Bezüge bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. bis zum Renten- bzw. Pensionsbeginn) nicht mehr ausgeübt wird. Ein mögliches Widerrufsrecht des Arbeitgebers betreffend die Freistellung von der Arbeitsleistung ist hierbei unbeachtlich. Die Wiederaufnahme der Beschäftigung steht der Rentenversicherungspflicht nur dann entgegen, wenn dies auf Dauer erfolgt.
2.4 Entgeltersatzleistung
Bei Bezug einer Entgeltersatzleistung ist entscheidend, ob diese klassischerweise nur vorübergehend oder ggf. für einen längeren Zeitraum gewährt wird.
Unabhängig von der zeitlichen Dauer der Zahlung ist die Rentenversicherungspflicht als Pflegepersonen für folgende Personen ausgeschlossen:
- Bezieher von Kranken-, Verletzten-, Versorgungskranken-, Übergangs- oder Pflegeunterstützungsgeld, das im Anschluss an eine Beschäftigung von mehr als 30 Stunden wöchentlich gezahlt wird,
- Personen, die – bei ansonsten mehr als 30 Stunden wöchentlich umfassender Erwerbstätigkeit – durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden sollen und in dieser Zeit nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind,
- privat krankenversicherte Lehrer, die bei einer vorübergehenden Deputatsermäßigung aus Anlass der stufenweisen Wiedereingliederung ihre wöchentliche Arbeitszeit auf weniger als 30 Stunden reduzieren,
- mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigte Frauen, die Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V bzw. § 13 MuSchG erhalten.
Versicherungspficht von Pflegepersonen bei Bezug einer Entgeltersatzleistung
Bei dem Bezug folgender Entgeltersatzleistungen ist die Versicherungspflicht als Pflegeperson nicht ausgeschlossen:
- Arbeitslosengeld (gilt auch im Rahmen beruflicher Weiterbildung oder bei dem Bezug von Übergangsgeld nach dem SGB III bei Teilnahme an einer für die Weiterbildungsförderung anerkannten Maßnahme, die nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich umfasst),
- Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB II,
- Vorruhestandsgeld,
- Kurzarbeitergeld bei Kurzarbeit "Null",
- Anpassungs...