4.1 Beginn der Versicherungspflicht
Die Rentenversicherungspflicht der Pflegepersonen ist eine Versicherung kraft Gesetz. Sie beginnt, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Antrag ist nicht erforderlich. Ferner bedarf es keiner Feststellung durch einen Verwaltungsakt. Die Versicherungspflicht kommt für eine jugendliche Pflegeperson frühestens mit dem Tag nach Vollendung des 15. Lebensjahres in Betracht.
Beginn bei Änderung des Pflegeumfangs
Versicherungspflicht kann auch erst im Laufe einer Pflegetätigkeit eintreten, z. B. wenn sich der Pflegeumfang erst im Laufe der Pflegetätigkeit auf den erforderlichen Mindestumfang erhöht. Dies kann auch ohne Änderung des Pflegegrades geschehen. In diesen Fällen beginnt die Rentenversicherungspflicht mit dem Zeitpunkt, an dem sich die Verhältnisse verändert haben.
Im Regelfall erfährt die Pflegekasse dies durch eine Mitteilung der Pflegeperson oder im Rahmen einer wiederholten Begutachtung. Ist der Änderungszeitpunkt nicht konkret feststellbar, beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag der Begutachtung bzw. Mitteilung.
4.2 Ende der Versicherungspflicht
Entfällt eine der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht, endet die Versicherungspflicht. Dementsprechend endet die Versicherungspflicht regelmäßig mit dem Tag, an dem insbesondere
- die Leistung aus der Pflegeversicherung infolge Besserung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen wegfällt,
- die Schwere der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten pflegeleistungsrechtlich auf den Pflegegrad 1 absinkt,
- die Pflegetätigkeit nicht mehr ausgeübt oder versicherungsschädlich eingeschränkt wird,
- der Pflegebedürftige in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen wird,
- die Pflegetätigkeit aufgrund von Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson oder aus sonstigem Anlass, der in der Pflegeperson begründet ist, unterbrochen wird (Ausnahme s. Abschn. 4.3),
- eine weitere Pflegeperson hinzutritt und sich dadurch der Pflegeaufwand für die bislang versicherungspflichtige Pflegeperson derart mindert, dass der erforderliche Mindestzeitaufwand nicht mehr erreicht wird,
- das Pflegegeld entzogen wird, weil die Beratung nach § 37 Abs. 3 SGB XI nicht abgerufen wird; dies gilt nicht, wenn das Pflegegeld lediglich gekürzt wird,
- mit dem Tod des Pflegebedürftigen (kein Fortbestand der Versicherungspflicht durch die Weiterzahlung des Pflegegeldes),
- vor der Aufnahme einer regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit,
- vor Eintritt von Versicherungsfreiheit (z. B. nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI aufgrund des Bezugs einer Vollrente wegen Alters nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde).
Ende bei Änderung des Pflegeaufwands
Sofern im Rahmen einer erneuten Begutachtung Änderungen festgestellt werden, die den Grad der Pflegebedürftigkeit oder den Umfang der Pflegetätigkeit betreffen (Pflegeaufwand sinkt), endet die Versicherungspflicht frühestens mit dem Tag, an dem die Feststellung durch den Gutachter getroffen wird.
4.3 Fortbestand der Versicherungspflicht bei Unterbrechung der Pflege
Unterbricht die Pflegeperson die Pflegetätigkeit, endet grundsätzlich auch die Versicherungspflicht. Dies gilt unabhängig von der Dauer der Pflegegeldzahlung.
Nimmt der Pflegebedürftige während der Zeit der Unterbrechung die Kurzzeitpflege oder Ersatz- bzw. Verhinderungspflege in Anspruch, besteht für den ersten und letzten Tag der Verhinderung Versicherungspflicht.
In den folgenden Fällen besteht die Versicherungspflicht der Pflegeperson auch bei einer Unterbrechung der Pflegetätigkeit fort:
- Gesamte Dauer der häuslichen Krankenpflege des Pflegebedürftigen.
- Bis zu 4 Wochen bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung der medizinischen Rehabilitation des Pflegebedürftigen. Bei einem nahtlosen Anschluss einer stationären Leistung der medizinischen Rehabilitation an eine vollstationäre Krankenhausbehandlung gilt dies nur für den Zeitraum insgesamt. Der Fortbestand der Versicherungspflicht ist nicht an die Weiterzahlung des Pflegegeldes gekoppelt.
- Bis zu 6 Pflegewochen bzw. 42 Pflegetagen im Kalenderjahr bei Erholungsurlaub der Pflegeperson. Unter Erholungsurlaub ist ein Aussetzen der Pflegetätigkeit zu verstehen. Bei der Aufnahme der Pflegetätigkeit besteht bereits im ersten Kalenderjahr der volle Anspruch. Der Urlaub kann sich auch an eine sonstige Pflegeunterbrechung anschließen.
- Bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt des Pflegebedürftigen sowie für die Dauer der darüber hinausgehenden Zahlung von Pflegegeld, wenn der Pflegebedürftige von der Pflegeperson während des vorübergehenden Auslandsaufenthaltes tatsächlich gepflegt wird.