Zusammenfassung
Pflegebedürftige Personen haben auf Antrag einen Anspruch auf Versorgung in zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, wenn die Pflegeperson dort gleichzeitig Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung nach § 23 Abs. 4 Satz 1 SGB V, § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB V oder nach § 15 Abs. 2 SGB VI oder eine vergleichbare stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt.
Sozialversicherung: Die gesetzliche Grundlage für die Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge-/Rehabilitationsleistungen regelt § 42a SGB XI. Weitere Regelungen ergeben sich aus dem Gemeinsamen Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands und der Verbände der Pflegekassen auf Bundesebene (GR v. 14.11.2023).
1 Leistungsanspruch
Nimmt die Pflegeperson eine Leistung zur stationären medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitation in Anspruch, haben Pflegebedürftige auf Antrag Anspruch auf Versorgung in der zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung, einschließlich Unterkunft und Verpflegung.
Die pflegerische Versorgung des Pflegebedürftigen ist für die Dauer der Maßnahme der Pflegeperson in der Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtung sicherzustellen.
2 Leistungsinhalt/-erbringer
Die Pflegebedürftige haben in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung Anspruch auf körperbezogene Pflegeleistungen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Leistungen auf medizinische Behandlungspflege und betriebsnotwendigen Investitionen sowie Leistungen für Unterkunft und Verpflegung.
Die Leistungen erbringt die Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder sie lässt diese durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst erbringen. Alternativ könnte der Pflegebedürftige in einer nahegelegenen zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung versorgt werden.
Auch die erforderlichen Fahr- und Gepäcktransportkosten, wenn sie im Zusammenhang mit der Mitaufnahme und Versorgung des Pflegebedürftigen in der Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtung stehen, werden übernommen. Besondere Beförderungsmittel, abhängig von der Art oder Schwere der Pflegebedürftigkeit, werden nach vorheriger Antragsstellung erstattet.
3 Verhältnis zu anderen Pflegeleistungen
Die Ansprüche auf Sachleistungen und Pflegegeld ruhen während der Versorgung in der Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtung. Die Leistungen zur Sicherung der Pflegeperson werden jedoch weiter gewährt.