Zusammenfassung
Zu den Versorgungsbezügen gehören Renten der betrieblichen Altersversorgung.
Grundsätzlich müssen immer dann Beiträge aus dem Versorgungsbezug gezahlt werden, wenn
- die Leistung unmittelbar mit dem Erwerbsleben in Zusammenhang steht und
- die Leistung ohne diesen Zusammenhang nicht denkbar wäre.
Für die beitragsrechtliche Beurteilung, ob ein Versorgungsbezug im Sinne des Krankenversicherungsrechts vorliegt, macht es keinen Unterschied, welcher Durchführungsweg für den Aufbau der betrieblichen Altersversorgung genutzt wurde. Als Durchführungswege kommen dabei Direktversicherung, Pensionszusage, Pensionskasse, Pensionsfonds oder eine Unterstützungskasse infrage.
Es kommt nur darauf an, ob der Versorgungsbezug mit dem Berufsleben des Versicherten im Zusammenhang steht. Ist diese Frage geklärt, hängt die Beitragspflicht nicht davon ab, ob es sich um eine laufende Geldleistung handelt oder um einen Kapitalbetrag, der als Versorgungsbezug gezahlt wird.
Sozialversicherung: Die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen ist in § 229 SGB V geregelt. Nähere Ausführungen enthalten die Grundsätzlichen Hinweise: Versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Regelungen für Versorgungsbezüge, Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten aus dem Ausland bei Versicherungspflichtigen vom 29.6.2022. § 202 SGB V beinhaltet die Meldepflichten bei Zahlung von Versorgungsbezügen. Für die maschinelle Datenübermittlung sind vom GKV-Spitzenverband "Grundsätze zum Zahlstellen-Meldeverfahren" (22.3.2023) aufgestellt worden.
1 Allgemeines
Zu den Versorgungsbezügen zählen die Renten der bAV (Betriebsrenten). Hierunter fallen die Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung, die unmittelbar oder mittelbar aus Anlass eines früheren Arbeitsverhältnisses zufließen.
Die bAV ist über die folgenden Durchführungswege möglich:
Eine bAV liegt seit dem 1.1.2018 auch vor, wenn der Arbeitgeber eine reine Beitragszusage erteilt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a BetrAVG).
Auch außerhalb der genannten Durchführungswege kann eine bAV vorliegen. Dafür ist Voraussetzung, dass ein enger Zusammenhang zwischen dem Erwerb dieser Rente und der früheren Beschäftigung besteht. Kein Zusammenhang mit der früheren Beschäftigung besteht jedoch, wenn eine Einbindung des Arbeitgebers bei der Beschaffung der Altersvorsorge nicht erkennbar ist (zum Beispiel bei der reinen privaten Altersvorsorge).
Förderungsfähigkeit ist kein Maßstab für die Beurteilung der Beitragspflicht
- Eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung wird nicht deshalb beitragsfrei, weil die Aufwendung dafür staatlich gefördert werden kann.
- Ebenso wird eine rein private Eigenvorsorge des Versicherten nicht dadurch zum beitragspflichtigen Versorgungsbezug, wenn er dafür eine staatliche Förderung erhalten hat (bei freiwillig Versicherten wären aber auch solche Einnahmen beitragspflichtig, weil diese der Einnahmeart "sonstige Einnahmen" zuzurechnen sind).
Sog. Riester-Renten, die ohne jegliche Beteiligung des Arbeitgebers finanziert wurden, zählten bereits von jeher nicht zu den Versorgungsbezügen, die beitragspflichtig waren. Seit dem 1.1.2018 zählen auch Riester-Renten, die im Rahmen eines Durchführungswegs der betrieblichen Altersversorgung finanziert wurden, nicht zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen. Dies gilt auch für entsprechende Rentenleistungen, die bereits vor diesem Zeitpunkt begonnen haben.
Wechsel von einer versicherungsförmigen zu einer nicht versicherungsförmigen betrieblichen Altersversorgung
Ist ein Arbeitgeberwechsel auch mit dem Wechsel einer bisher versicherungsförmigen betrieblichen Altersversorgung über eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds zu einer nicht versicherungsförmigen betrieblichen Altersversorgung über eine Direktzusage oder Unterstützungskasse des Arbeitgebers verbunden, liegt zum Zeitpunkt der Übertragung kein Arbeitsentgelt und kein beitragsrechtlich relevanter Versorgungsbezug vor.
Die spätere Gesamtablaufleistung ist jedoch als Versorgungsbezug beitragspflichtig.
1.1 Ausgeschlossene Leistungen
Keine Versorgungsbezüge sind Leistungen, die i. d. R.
- nicht durch den Eintritt des Versorgungsfalls ausgelöst werden und
- nicht der Versorgung des Begünstigten oder seiner Hinterbliebenen zu dienen bestimmt sind.
Nicht alle Leistungen sind Versorgungsbezüge
Nicht zu den Versorgungsbezügen zählen u. a. Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Ausgleichszahlungen, Gnadenbezüge, soweit sie die an sich sonst einsetzende Betriebsrente übersteigen und nicht bereits als Arbeitsentgelt beitragspflichtig sind. Ferner zählen auch einmalig gezahlte Leistungen wie Treueprämien, Jubiläumsgaben, Tantiemezahlungen sowie Zuschüsse zu Krankheitskosten, Kuren, Operationskosten und bei Todesfällen Sterb...