Der Anspruch auf Versorgungskrankengeld ruht, solange der Berechtigte Arbeitslosen-, Unterhalts-, Mutterschafts- oder Kurzarbeitergeld erhält.[1] Der Anspruch ruht auch während der Elternzeit.[2] Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Versorgungskrankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das durch Erwerbstätigkeit während der Elternzeit erzielt wurde.

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