(1) 1Über das Ruhen entscheidet das Bundesamt für Soziale Sicherung. 2Dies gilt auch für am 1. Januar 2023 noch nicht abgeschlossene Verfahren.

 

(2) 1Gegen die Entscheidung des Bundesamtes für Soziale Sicherung findet ein Vorverfahren nicht statt. 2Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. 3Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt § 86b des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.

[1] § 2 geändert durch Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz - 8. SGB IV-ÄndG) vom 20.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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