Präambel
Der GKV-Spitzenverband und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten, maßgeblichen Berufsverbände der Hebammen schließen einen Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe auf der Grundlage des§ 134a SGB V.
Gemeinsames Ziel ist es, bundesweit eine einheitliche, ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung mit Leistungen der Hebammenhilfe zu gewährleisten.
Die Hebammenhilfe umfasst nach Maßgabe dieses Vertrages Leistungen der Schwangerenvorsorge und -betreuung, der Geburtshilfe, Leistungen während des Wochenbetts sowie Leistungen bei Stillschwierigkeiten oder Ernährungsproblemen des Kindes.
Die Hebammen gewährleisten, dass die Versicherten der Krankenkassen bei der Versorgung mit Hebammenhilfe nach gleichen Grundsätzen, unabhängig von der Religionszugehörigkeit, des sozialen Status, der Krankenversicherungszugehörigkeit usw. behandelt werden.
§ 1 Anspruch der Versicherten auf Hebammenhilfe
Die gesetzlich Versicherten haben nach dem SGB V Anspruch auf Hebammenhilfe. Sofern das Kind nach der Entbindung nicht von der Mutter versorgt werden kann (z.B. in Fällen der Pflegschaft, der Adoption oder bei Tod sowie erkrankungsbedingter Abwesenheit der Mutter), hat das versicherte Kind Anspruch auf die Leistungen der Hebammenhilfe, die sich auf dieses beziehen.
§ 2 Ziele und Umfang der Hebammenhilfe
(1) Ziel der Hebammenhilfe nach diesem Vertrag ist die Förderung des regelrechten Verlaufs von Schwangerschaft, Geburt und Mutterschaft durch Leistungen der Hebammenhilfe nach Anlage 1.2 Leistungsbeschreibung.
(2) Die Qualität und Wirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen haben den gesetzlichen Anforderungen und dem aktuellen Stand der Hebammenwissenschaft zu entsprechen.
(3) Die Hebammenhilfe erfolgt in interaktiver und kommunikativer Form zwischen der Hebamme und der Versicherten und basiert auf den Prinzipien der partizipativen Entscheidungsfindung.
(4) Hebammen und Krankenkassen wirken darauf hin, dass die Versicherten eigenverantwortlich und durch gesundheitsbewusste Lebensführung und aktive Mitwirkung dazu beitragen, den Verlauf der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbettes optimal zu unterstützen.
(5) Die Hebammenhilfe nach diesem Vertrag ist von gleichartigen Leistungen in der Zuständigkeit anderer Kostenträger in der Dokumentation und Abrechnung abzugrenzen. Eine Doppelabrechnung der Leistungen ist ausgeschlossen.
§ 3 Gegenstand des Vertrages
Der Vertrag und seine Anlagen regeln die Versorgung der Versicherten mit Hebammenhilfe durch freiberuflich tätige Hebammen gemäß § 134a SGB V, insbesondere:
a) |
Allgemeine Regelungen zur Vergütung (Hebammen-Vergütungsvereinbarung, Anlage 1.1) |
b) |
Beschreibung der Leistungen der Hebammenhilfe (Leistungsbeschreibung, Anlage 1.2) |
c) |
Höhe der Vergütungen unter Berücksichtigung leistungsspezifischer Regelungen (Vergütungsverzeichnis, Anlage 1.3) |
d) |
Abrechnungsbestimmungen zu den Leistungen der Hebammenhilfe (Anlage 2) |
e) |
Anforderungen an die Qualitätssicherung und Qualitätsmaßnahmen (Qualitätsvereinbarung, Anlage 3 nebst Beiblättern). Die Qualitätsvereinbarung hat folgende Anhänge:
- Anhang 3.a Qualitätsmanagement
- Anhang 3.b Nachweisverfahren nebst Beiblättern
|
f) |
Teilnahme der Hebammen an diesem Vertrag (Beitrittserklärung, Anlage 4.1 und Abfrageformular, Anlage 4.2) |
g) |
Technische Beschreibung zur Übermittlung der Datensätze der vertragsschließenden Berufsverbände an den GKV-Spitzenverband für die Erstellung der "Vertragspartnerliste Hebammen" nach § 134a SGB V (Anlage 5) |
§ 4 Grundlagen
Neben § 134a SGB V sind bei der Umsetzung dieses Vertrages bei der Leistungserbringung die hierfür geltenden rechtlichen Grundlagen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten, soweit sie für die freiberuflich tätige Hebamme im Rahmen des Vertrages mit seinen Anlagen anwendbar sind. Dies sind insbesondere:
- Arbeitsschutzgesetz
- Arzneimittelgesetz
- Bundesdatenschutzgesetz
- Bundeskinderschutzgesetz
- Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz - HebG)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
- Heilmittelwerbegesetz
- Infektionsschutzgesetz
- Medizinproduktegesetz
- Mutterschutzgesetz
- Patientenrechtegesetz: §§ 630a bis h Bürgerliches Gesetzbuch
- Personenstandsgesetz
- Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB I): §§ 35, 37 SGB I
- Sozialgesetzbuch - Viertes Buch (SGB IV): § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV
- Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V): insbesondere §§ 1, 2, 12, 24c bis f, 24i, 34, 70, 71, 128 SGB V, 284, § 301a i.V.m. § 302; § 305 SGB V
- Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch (SGB X}: §§ 67 bis 85a SGB X
- Arzneimittelverschreibungsverordnung (Anlage 1 zu § 1 Nr. 1 und § 5)
- Berufsordnungen der Länder für Hebammen und Entbindungspfleger
- Gefahrstoffverordnung
- Medizinprodukte-Betreiberverordnung
- G-BA Richtlinien: Kinder-Richtlinie, Mutterschaftsrichtlinie
- Hygienevorschriften der Länder
- Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
§ 5 Geltungsbereich des Vertrages
(1) Der Vertrag und seine Anlagen gelten für Hebammen nach §§ 1 ff. des Hebammengesetzes, wenn die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 2 vorliegen. Als Hebammen im Sinne dieses Vertrages gelten auch Entbindungspfleger.
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