(1) Für jeden Zulassungsbezirk führt die Kassenärztliche Vereinigung neben dem Arztregister die Registerakten.
(2) Das Arztregister erfaßt
a) |
die zugelassenen Ärzte und Psychotherapeuten, |
b) |
Ärzte, die die Voraussetzungen des § 3 und Psychotherapeuten, die die Voraussetzungen des § 95c des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erfüllen und ihre Eintragung nach § 4 beantragt haben. |
(3) Diese Verordnung gilt für
1. |
die Psychotherapeuten und die dort angestellten Psychotherapeuten, |
2. |
die medizinischen Versorgungszentren und die dort angestellten Ärzte und Psychotherapeuten sowie |
3. |
die bei Vertragsärzten angestellten Ärzte und Psychotherapeuten |
entsprechend.
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