Der Arzt wird im Arztregister gestrichen, wenn

 

a)

er es beantragt,

 

b)

er gestorben ist,

 

c)

die Voraussetzungen für seine Eintragung nach § 3 Abs. 2 Buchstabe a nicht oder nicht mehr gegeben sind,

 

d)

die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 2 Buchstabe b auf Grund falscher Angaben des Arztes irrtümlich als gegeben angenommen worden sind.

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