Die Zulassung als Vertragsarzt endet mit dem

  • Tod,
  • Wirksamwerden eines Verzichts,
  • Ablauf des Befristungszeitraums oder
  • Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes.

Daneben ist die Zulassung zu entziehen, wenn

  • die Voraussetzungen für die Zulassung nicht oder nicht mehr vorliegen,
  • der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder
  • seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt.

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