Die Zulassung als Vertragsarzt endet mit dem
- Tod,
- Wirksamwerden eines Verzichts,
- Ablauf des Befristungszeitraums oder
- Wegzug des Berechtigten aus dem Bezirk seines Vertragsarztsitzes.
Daneben ist die Zulassung zu entziehen, wenn
- die Voraussetzungen für die Zulassung nicht oder nicht mehr vorliegen,
- der Vertragsarzt die vertragsärztliche Tätigkeit nicht aufnimmt oder
- seine vertragsärztlichen Pflichten gröblich verletzt.
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