1Der ermächtigte Zahnarzt hat die in dem Ermächtigungsbeschluß bestimmte vertragszahnärztliche Tätigkeit persönlich auszuüben. 2Bei Krankheit, Urlaub oder Teilnahme an zahnärztlicher Fortbildung oder an einer Wehrübung kann er sich innerhalb von zwölf Monaten bis zur Dauer von drei Monaten vertreten lassen. 3Satz 2 gilt nicht für Ermächtigungen nach § 31 Abs. 1 Buchstabe b.

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