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Verwaltungsakt

Britta Berg
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Zusammenfassung

 
Begriff

Jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, wird als Verwaltungsakt bezeichnet.

Als Allgemeinverfügung wird ein Verwaltungsakt bezeichnet, wenn sich der Verwaltungsakt an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist und den Erlass des Verwaltungsaktes einschließt, ist Bestandteil des Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 8 SGB X. Die Regelungen über das Zustandekommen des Verwaltungsaktes finden sich in den §§ 31 bis 38 SGB X, die Regelungen über die Bestandskraft des Verwaltungsaktes in den §§ 39 bis 51 SGB X. § 52 SGB X regelt die verjährungsrechtlichen Wirkungen des Verwaltungsaktes. Der Begriff des Verwaltungsaktes wird in § 31 SGB X definiert.

1 Verfahren

Das Verwaltungsverfahren und somit die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist, ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen.

Das Verwaltungsverfahren ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.[1]

[1] § 9 SGB X.

2 Form

Ein Verwaltungsakt ist im Allgemeinen nicht an eine bestimmte Form gebunden. So kann er grundsätzlich schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden.[1]

Von diesem G...

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