Zusammenfassung
Jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, wird als Verwaltungsakt bezeichnet.
Als Allgemeinverfügung wird ein Verwaltungsakt bezeichnet, wenn sich der Verwaltungsakt an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Sozialversicherung: Die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist und den Erlass des Verwaltungsaktes einschließt, ist Bestandteil des Verwaltungsverfahrens im Sinne des § 8 SGB X. Die Regelungen über das Zustandekommen des Verwaltungsaktes finden sich in den §§ 31 bis 38 SGB X, die Regelungen über die Bestandskraft des Verwaltungsaktes in den §§ 39 bis 51 SGB X. § 52 SGB X regelt die verjährungsrechtlichen Wirkungen des Verwaltungsaktes. Der Begriff des Verwaltungsaktes wird in § 31 SGB X definiert.
1 Verfahren
Das Verwaltungsverfahren und somit die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist, ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen.
Das Verwaltungsverfahren ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.
2 Form
Ein Verwaltungsakt ist im Allgemeinen nicht an eine bestimmte Form gebunden. So kann er grundsätzlich schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden.
Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen, z. B. durch eine Rechtsvorschrift wurde die Schriftform für einen Verwaltungsakt angeordnet.
Leistung in der Rentenversicherung
Die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung in der Rentenversicherung bedarf der Schriftform. Soweit jedoch ein Formular, das der Rentenversicherungsträger für die elektronische Versendung zur Verfügung stellt, ein Unterschriftsfeld enthält, bedeutet dies nicht, dass allein deshalb ein Schriftformerfordernis besteht.
Ein mündlicher Verwaltungsakt ist des Weiteren schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn es der von dem Verwaltungsakt Betroffene unverzüglich verlangt und ein berechtigtes Interesse daran besteht.
Wenn ein Versicherungsträger Auskünfte erteilt, berät, informiert und aufklärt, wird er im Wege des "schlichten" Verwaltungshandelns tätig, welches vom Verwaltungsakt klar zu unterscheiden ist. Damit werden keine rechtsverbindlichen auf den Einzelfall bezogenen Entscheidungen wie beim Verwaltungsakt getroffen.
Das schlichte Verwaltungshandeln ist abzugrenzen von der Zusicherung. Die Zusicherung ist eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen oder zu unterlassen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form.
Schriftliche Verwaltungsakte werden auch als Bescheide bezeichnet (z. B. Rentenbescheide, Bescheide über Bewilligung oder Ablehnung von Rehabilitationsmaßnahmen).
Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt oder ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist zu begründen.
Weitere Formvorschriften finden sich beispielsweise in § 33 Abs. 3 und 5 SGB X und in § 36 SGB X.
Ist ein Verwaltungsakt unter Verletzung von Vorschriften über die Form zustande gekommen, aber nicht gemäß § 40 SGB X nichtig, kann die Aufhebung des Verwaltungsaktes nicht allein deshalb verlangt werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
3 Inhalt
Der Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten.
Die Behörde hat über den Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt zu belehren. Diese Rechtsbehelfsbelehrung muss je nach Form des Verwaltungsaktes auch in schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen.
Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt oder ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt muss eine Begründung enthalten. Von dieser Begründungspflicht gibt es jedoch Ausnahmen.
Diese Ausnahmen gelten in bestimmten Fällen jedoch nicht, wenn der Beteiligte und Adressat des Verwaltungsaktes in den Ausnahmefällen eine Begründung innerhalb von einem Jahr seit der Bekanntgabe verlangt.
Unter bestimmten Voraussetzungen darf ein Verwaltungs...