[Vorspann]
6. |
Widerruft der Unfallversicherungsträger einen Auftrag zur Zahlung von Geldleistungen, stellt die Krankenkasse die Zahlung spätestens mit Ablauf des Tages ein, an dem der Widerruf bei ihr eingeht. |
8. |
Die Krankenkasse rechnet die auftragsweise gezahlten Geldleistungen und die darauf entfallende Entschädigung nach Abschnitt 7 in der Regel nach Abschluss des Leistungsfalls ab. |
8.1 |
Werden Geldleistungen über einen längeren Zeitraum gezahlt, sind Zwischenabrechnungen in zeitlichen Abständen von etwa 4 Wochen zulässig. |
8.2 |
Geldleistungen, die infolge Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Krankenkasse zu Unrecht erbracht worden sind, sind nicht zu erstatten. In diesen Fällen besteht auch kein Anspruch auf eine Entschädigung nach Abschnitt 7. |
8.3 |
Der Unfallversicherungsträger überweist den angeforderten Betrag binnen 3 Wochen nach Eingang der Abrechnung. |
Gemeinsame Erläuterungen
vom 30.11.1990
i.d.F. vom 25.10.2001
zur Verwaltungsvereinbarung üb...
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