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Hinweis:

Diese Verwaltungsvereinabrung gilt ab 1.1.2023.

Für die Zeit bis 31.12.2022, vgl. BeitrVV vom 21.7.2005.

1 Anwendungsbereich

Die VV Beiträge findet in Fällen Anwendung, in denen aufgrund der VV Generalauftrag oder der VV Einzelauftrag auftragsweise Leistungen der Unfallversicherungsträger ausgezahlt werden.

Die Krankenkassen stellen nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen die Versicherungs- und Beitragspflicht fest, berechnen die Beiträge, führen diese ab und fordern die Beiträge vom zuständigen Unfallversicherungsträger an bzw. rechnen die Beiträge mit diesem ab.

2 Auftragstätigkeiten nach der VV Generalauftrag Verletztengeld

Zahlt die Krankenkasse aufgrund der VV Generalauftrag Verletztengeld Verletzten- oder Kinderverletztengeld, übernimmt sie folgende Aufgaben:

 

a)

Die Feststellung der Beitragspflicht zur Krankenversicherung (vgl. § 235 Abs. 2 SGB V, § 48 Abs. 2 KVLG 1989, § 251 Abs. 1 SGB V) und die Berechnung und Anforderung der vom Unfallversicherungsträger zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge,

 

b)

die Feststellung der Beitragspflicht zur sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 57 Abs. 1 oder § 57 Abs. 4 Satz 4 SGB XI i. V. m. § 235 Abs. 2 SGB V bzw. § 48 Abs. 2 oder § 46 KVLG 1989, § 59 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SGB XI) und die Berechnung, Anforderung und Abführung der vom Unfallversicherungsträger zu entrichtenden Pflegeversicherungsbeiträge,

 

c)

die Feststellung der Voraussetzungen für die Zahlung des Beitragszuschlags für kinderlose Personen in der sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 55 Abs. 3 SGB XI, § 57 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 4 SGB XI in Verb. mit § 235 Abs. 2 SGB V, § 59 Abs. 5 SGB XI) und die Berechnung und Abführung des von der leistungsberechtigten Person oder vom Unfallversicherungsträger zu entrichtenden Beitragszuschlags,

 

d)

die Feststellung der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung (vgl. § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) und/oder Arbeitslosenversicherung (vgl. § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB III) und die Berechnung und Abführung der vom Unfallversicherungsträger bzw. von der leistungsberechtigten Person zu entrichtenden Beiträge zur Rentenversicherung (§ 166 Abs. 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 SGB VI) und/oder zur Bundesagentur für Arbeit (§ 345 Nr. 5 SGB III, § 347 Nr. 5 SGB III) sowie die Erstattung der erforderlichen Meldungen zu diesen Versicherungszweigen und

 

e)

die Durchführung des Antragsverfahrens, die Feststellung, ob Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen sind, die Berechnung und Abführung der vom Unfallversicherungsträger zu tragenden Beiträge sowie die erforderlichen Meldungen an die berufsständische Versorgungseinrichtung (§ 47a Abs. 1 und 2 SGB VII i. V. m. § 47a SGB V).

3 Auftragstätigkeiten nach der VV Einzelauftrag

Zahlt die Krankenkasse aufgrund eines Einzelauftrags Leistungen nach Maßgabe der VV Einzelauftrag, übernimmt sie folgende weitere Aufgaben im Rahmen des Auftragsgeschäfts, die sich nach der zu zahlenden Leistung richten.

3.1 Aufgaben bei der Auszahlung von Verletzten- oder Kinderverletztengeld:

 

a)

Die Feststellung der Beitragspflicht zur Krankenversicherung (vgl. § 235 Abs. 2 SGB V; § 48 Abs. 2 KVLG 1989, § 251 Abs. 1 SGB V) und die Berechnung und Anforderung der vom Unfallversicherungsträger zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge,

 

b)

die Feststellung der Beitragspflicht zur sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 57 Abs. 1 oder § 57 Abs. 4 Satz 4 SGB XI i. V. m. § 235 Abs. 2 SGB V bzw. § 48 Abs. 2 oder § 46 KVLG 1989, § 59 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 SGB XI) und die Berechnung, Anforderung und Abführung der vom Unfallversicherungsträger zu entrichtenden Pflegeversicherungsbeiträge,

 

c)

die Feststellung der Voraussetzungen für die Zahlung des Beitragszuschlags für kinderlose Personen in der sozialen Pflegeversicherung (vgl. § 55 Abs. 3 SGB XI, § 57 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 4 SGB XI in Verb. mit § 235 Abs. 2 SGB V, § 59 Abs. 5 SGB XI) und die Berechnung und Abführung des von der leistungsberechtigten Person oder vom Unfallversicherungsträger zu entrichtenden Beitragszuschlags,

 

d)

die Berechnung und Abführung der vom Unfallversicherungsträger bzw. von der leistungsberechtigten Person zu entrichtenden Beiträge zur Rentenversicherung (§ 166 Abs. 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 2 SGB VI) und/oder zur Bundesagentur für Arbeit (§ 345 Nr. 5, § 347 Nr. 5 SGB III) sowie die Erstattung der erforderlichen Meldungen zu diesen Versicherungszweigen und

 

e)

sofern nach der Feststellung des Unfallversicherungsträgers Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen sind, die Berechnung und Abführung der vom Unfallversicherungsträger zu tragenden Beiträge sowie die erforderlichen Meldungen an die berufsständische Versorgungseinrichtung (§ 47a Abs. 1 und 2 SGB VII i. V. m. § 47a SGB V).

Mit der Auszahlung des Zuschusses nach § 47a Abs. 3 SGB VII können die Krankenkassen nach dieser Verwaltungsvereinbarung nicht beauftragt werden.

3.2 Aufgaben bei der Auszahlung von Übergangsgeld:

 

a)

Die Feststellung der Versicherungspflicht zur Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V, die Berechnung und Anforderung der vom Unfallversicherungsträger zu entrichtenden Kra...

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