Tenor
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern ab 1. Januar 1998 weiterhin laufende Sozialhilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Im Hinblick auf die Klaglosstellung des Antragsgegners für den Monat Januar 1998 fehlt insoweit schon ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme des Gerichts. Im übrigen haben die Antragsteller nicht mit der wegen der Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, daß ihnen ein Anspruch auf weitere Sozialhilfeleistungen gegen den Antragsgegner zusteht (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Denn den Antragstellern zu 1 bis 5 darf vom Berliner Sozialhilfeträger nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe geleistet werden, weil sie im Besitz räumlich nicht beschränkter Aufenthaltsbefugnisse nach § 30 Abs. 3 AuslG sind, die (erstmals) von einer Ausländerbehörde des Landes Niedersachsen erteilt worden sind (vgl. § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG). Der Antragsteller zu 6 steht ihnen insofern gleich, als er jedenfalls keinen im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzbaren Anspruch auf laufende Hilfe hat, obwohl seine Aufenthaltsbefugnis erstmals von der Berliner Ausländerbehörde erteilt worden ist. Denn bei der hier nur möglichen summarischen Prüfung weigert sich der Antragsgegner nach dem Grundsatz der familiengerechten Hilfe gemäß § 7 BSHG zu Recht, ihm weitergehende Leistungen zu erbringen als seinen Eltern (vgl. OVG Berlin 6 S 8.98 Beschluß vom 6. Februar 1998 Seite 6). Die Kammer folgt dieser Rechtsprechung insbesondere auch mit der Erwägung, daß bei einem Umzug seiner Eltern die vollen laufenden Sozialhilfeleistungen für ihn durch die niedersächsischen Behörden als unabweisbar gebotene Hilfe im Sinne des § 120 Abs. 5 Satz 1 BSHG zu gewähren wären.
Die Antragsteller zu 1 bis 5 sind von der Anwendung dieser Bestimmung nicht deswegen ausgenommen, weil die erstmals vom Landkreis Gifhorn erteilten Aufenthaltsbefugnisse inzwischen vom Landeseinwohneramt Berlin um weitere zwei Jahre bis zum 30. September 1998 verlängert worden sind.
In ihrem rechtskräftigen Beschluß vom 4. Juli 1997 in der Sache VG 8 A 396.97, bestätigt durch den Beschluß des OVG Berlin vom 27. August 1997 hat die Kammer im einzelnen dargelegt und begründet, warum sie dem Oberverwaltungsgericht Hamburg (vgl. FEVS 47, 21 ff) in der Rechtsansicht folgt, daß es für die Anwendbarkeit des § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG auf die erstmalige „Erteilung” der Aufenthaltsbefugnis und nicht auf die nach jeweils zwei Jahren fällige „Verlängerung” durch die Ausländerbehörde eines vielleicht anderen Landes der Bundesrepublik ankommt. Insoweit wird auf die erwähnten Entscheidungen Bezug genommen. Die Kammer hat diese Rechtsansicht nach Bekanntwerden des Beschlusses des BVerfG vom 16. Juni 1997 (1 BVR 365/97) erneut überprüft und hält daran fest:
Sinn und Zweck des § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG ist es, eine Verlagerung von Sozialhilfelasten in andere Bundesländer, insbesondere in die Ballungszentren anderer Bundesländer, dauerhaft zu verhindern (vgl. die Begründung zum Gesetzesentwurf BT-Drucks. 11/6321 S. 90 zu Art. 7 Nummer 2). Dieser Intention würde nur unzureichend entsprochen werden können, wenn maßgeblich auf die letztmalig verlängerte Aufenthaltsbefugnis abzustellen wäre, denn dann wäre, wie der vorliegende Fall zeigt, eine Verlagerung der Lasten nur für einen Zeitraum von max. zwei Jahren ausgeschlossen, obwohl davon auszugehen ist, daß fast alle Inhaber von Aufenthaltsbefugnissen nach diesem Zeitraum weiterhin der öffentlichen Hilfe bedürfen. Bedürfen sie andererseits für einen längeren Zeitraum nicht der öffentlichen Hilfe und haben sich in einem anderen Bundesland integriert, besteht die Möglichkeit, nach Ablauf von acht Jahren gemäß § 35 AuslG eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erlangen, weshalb die Regelung des § 120 Abs. 5 BSHG in solchen Fällen einer Hilfegewährung dann nicht mehr im Wege stehen würde. Der Wortlaut des § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG steht dieser Auslegung nicht entgegen, sondern legt sie vielmehr nahe, denn auch das Ausländergesetz unterscheidet zwischen der Erteilung und der Verlängerung (§ 13 AuslG) der Aufenthaltsgenehmigung (vgl. auch OVG Hamburg a.a.O.).
Die Kammer vermag sich aus diesen Gründen der im Kammerbeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Juni 1997 (1 BVR 365/97) geäußerten Ansicht, die Beschränkung des § 120 Abs. 5 S. 2 BSHG wirke im Falle einer Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis durch eine Ausländerbehörde des Landes, in dem sich der Hilfesuchenden nunmehr aufhält, nicht mehr fort, nicht anzuschließen. In dem vom Bundesverfassungsgericht zu beurteilenden Fall lag – anders als im vorliegenden – auch eine Verlängerung der Aufenthaltsbefugnis durch die Behörde eines anderen Bundeslandes nicht vor, so daß das Bundesverfass...