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VG Berlin Urteil vom 01.12.2000 - 35 A 570.99

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Tenor

Der Bescheid des Bezirksamtes Wilmersdorf von Berlin, Abteilung Finanzen – Wirtschaftsamt –, vom 14. Dezember 1999 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf der Gaststättenerlaubnis für das von ihr betriebene „…”. Am 26. August 1997 meldete sie dem Bezirksamt von Berlin die Verlegung ihres zuvor in Berlin … unter der Firma … betriebenen Gewerbes mit dem Gegenstand „Partnervermittlung + Begleitung und Unterhaltung von Berlin-Besuchern = Begleitservice” zum 1. Juni 1997 in die … Berlin. Diese Ummeldung erfolgte, nachdem das Landeskriminalamt (LKA) bei einer Kontrolle am 20. August 1997 festgestellt hatte, dass die Klägerin unter der neuen Anschrift in einer Wohnung im Gartenhaus einen bordellartigen Betrieb unterhielt.

Ende November 1997 beantragte die Klägerin eine Gaststättenerlaubnis für die Betriebsräume eines ehemaligen Döner-Ladens im Vorderhaus des Gebäudes … die ihr der Beklagte mit Bescheid vom 23. Dezember 1997 erteilte. Den Beginn des Gaststättenbetriebes zeigte die Klägerin für den 23. Dezember 1997 an, nachdem sie zuvor ihre bisherige Gewerbeanmeldung zum 1. Dezember 1997 um den Gegenstand „gewerbliche Zimmervermietung” erweitert hatte. Gleichzeitig begann die Klägerin, in der Presse für ihr neues „…” und die Firma … dahingehend zu werben, dass erkennbar die Möglichkeit entgeltlichen Geschlechtsverkehrs einschließlich Zimmermiete zu einem Pauschalpreis von …/Stunde in Aussicht gestellt wurde. Der Betrieb ist so organisiert, dass für männliche Freier im „…” die Gelegenheit besteht, von sich aus eine der dort aufhältlichen Prostituierten anzusprechen, um sich...

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