Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft in Dakar vom 8. Oktober 2002 verpflichtet, der Klägerin ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die am 10. Januar 1981 geborene Klägerin ist gambische Staatsangehörige und begehrt die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzuges zu ihrem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ehemann.
Der am 18. November 1962 geborene Ehemann der Klägerin, Herr K. K., reiste als Asylbewerber im September 1989 aus seinem Heimatstaat Gambia in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach der Geburt einer gemeinsamen Tochter im November 1991 schloss er im Februar 1992 mit einer deutschen Staatsangehörigen die Ehe, die im April 1996 geschieden wurde. Eine zweite, im November 1996 geschlossene Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen wurde im Juni 1999 geschieden.
Seit Februar 1993 verfügte Herr K. zunächst befristet, seit Oktober 1999 unbefristet über eine Aufenthaltserlaubnis und seit dem 2. Februar 2001 über eine Aufenthaltsberechtigung. Aufgrund der ihm 1991 erteilten Arbeitserlaubnis war er seit 1991 bei verschiedenen Schnellrestaurants beschäftigt, seit Januar 2003 nunmehr bei der C. Gastronomie Betrieb GmbH in Kassel. Aus dieser Tätigkeit verfügt er über ein monatliches Erwerbseinkommen von 1.470,50 Euro brutto, damit zuletzt gemäß Gehaltsabrechnung für Juli 2005 über netto 1.034,41 Euro bei steuerlichen Abzügen von 117,00 Euro und einem Sozialversicherungsanteil von 319,09 Euro. Für seine 1991 geborene Tochter zahlt er monatlich 145 Euro Unterhalt. Für seine 42,50 m² große Wohnung sind 253,31 Euro Warmmiete zu entrichten.
Die Ehe der Klägerin mit Herrn K. wurde am 25. November 2001 in Gambia geschlossen. Am 29. Juli 2002 beantragte die Klägerin bei der Botschaft der Beklagten in Dakar die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann. Nach Verweigerung der Zustimmung durch die Beigeladene wurde der Antrag der Klägerin durch den Bescheid der Botschaft in Dakar vom 8. Oktober 2002 mit der Begründung abgelehnt, die Klägerin habe zu den Lebensumständen ihres Ehemannes nahezu keine Angaben machen können, so dass der Verdacht einer Zweckehe bestehe. Am 13. Dezember 2002 gebar die Klägerin den ehelichen Sohn O.. Der Ehemann der Klägerin hatte sich ausweislich der in seinem Reisepass verzeichneten Ein- und Ausreisedaten vom 18. März 2002 bis 15. Mai 2002 in Gambia aufgehalten.
Mit ihrer am 23. Dezember 2002 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Nachzugsbegehren fort.
Sie geht davon aus, dass ihr ein Anspruch auf Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann zustehe, da dessen Erwerbseinkommen zur Sicherung ihres und des Lebensunterhaltes des gemeinsamen Kindes ausreiche.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft in Dakar vom 8. Oktober 2002 die Beklagte zu verpflichten, ihr ein Visum zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Scheineheverdacht wird von der Beklagten aufgrund der familären Entwicklung nicht mehr aufrechterhalten. Die Beklagte ist zur Erteilung des Visums aufgrund der Zustimmungsverweigerung der Beigeladenen jedoch nicht in der Lage.
Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.
Sie meint, der Lebensunterhalt der Familie der Klägerin sei nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert. Bei der anzustellenden Prognose sei auf die Berechnungsgrundsätze für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für erwerbsfähige Hilfesuchende bzw. nach SGB XII für den übrigen Personenkreis abzustellen. Der Intention des Gesetzgebers, die öffentliche Hand vor Belastungen zu schützen, würde widersprochen, wenn von den Berechnungsbestimmungen des Sozialleistungsrecht abgewichen würde. Deshalb sei als verfügbares Familieneinkommen nicht das tatsächlich erzielte Nettoeinkommen, sondern das um den Freibetrag gemäß § 30 SGB II verminderte Einkommen zu berücksichtigen. Ein Abweichen hiervon könnte zur Folge haben, dass faktisch ein ergänzender Anspruch auf Hilfegewährung bestünde.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und Beigeladenen verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung geworden sind.
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann durch Urteil im schriftlichen Verfahren entschieden werden, nachdem die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die gemäß § 74 i.V.m. § 58 Abs. 1 und 2...