Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 23.2.2003 und des Widerspruchsbescheides vom 20.10.2003 verpflichtet, an den Kläger den Differenzbetrag zwischen den erhaltenen Leistungen nach § 3 AsylbLG und den Leistungen nach § 2 AsylbLG für die Zeit von April 2003 bis April 2004 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte., insoweit ist die Entscheidung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Roma an. Seit 3.3.2000 bezieht er Leistungen nach § 3 AsylbLG. Sein Aufenthalt wurde, gestützt auf die entsprechenden Erlasse des bremischen Senators für Inneres, geduldet. Der Erlass des Senators für Inneres und Sport „04-07-02 Kosovo-Minderheiten” vom 9.7.2004 wurde verlängert bis 31.12.2005.
Der Kläger erhielt laufend Leistungen gemäß §§ 3 ff Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vom Sozialamt der Beklagten, so auch mit Bescheid vom 25.5.2004 in Höhe von insgesamt 527,68 Euro. Daneben erhielt er Leistungen nach § 4 AsylbLG.
Die Ehefrau des Klägers ist allein im Sommer 2001 über Montenegro nach Hause zurückgekehrt, dabei benutzte sie Passersatzpapiere.
Im Februar 2002 veranlasste die Beklagte eine amtsärztliche – pychologisch-psychiatrische – Untersuchung des Klägers. Der Amtsarzt kam unter dem 9.7.2001 zu dem Ergebnis, dass der Kläger unter einer posttraumatischen Belastungsstörung mit schweren depressiven Stimmungstiefs und Schmerzzuständen leide. Die Unterbringung in einer Einzelunterkunft werde für erforderlich gehalten, um einer Dekompensation vorzubeugen. Der Kläger hat darüber hinaus diverse andere Krankheiten, so Diabetes mellitus.
Am 17.2.2003 prüfte die Beklagte von Amts wegen die Erhöhung der Leistungen gem. § 2 AsylbLG. Sie erhielt am 6.10.2003 Antwort vom Stadtamt, dass eine Ausreise trotz Passlosigkeit erfolgen könne.
Mit Bescheid vom 20.10.2003 lehnte die Beklagte die Umstellung der Leistungen vom Umfang des § 3 auf den des § 2 AsylbLG ab. Er könne ausreisen, das habe die Ausländerbehörde bestätigt.
Der dagegen unter dem 17.11.2003 eingelegte Widerspruch blieb erfolglos, mit Widerspruchsbescheid vom 28.4.2004 lehnte die Beklagte die begehrte Umstellung erneut ab. Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen nach § 2 AsylbLG sei
- Leistungsbezug nach § 3 für insgesamt 36 Monate
- dass die Ausreise nicht erfolgen könne „und”
- aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse entgegenstünden. Für einen Anspruch aus § 2 AsylbLG müßten alle drei Voraussetzungen erfüllt sein. Das habe die Beklagte antragsunabhängig von Amts wegen geprüft.
Der Kläger erfülle nur die zwei der genannten Voraussetzungen. Eine Ausreise könne dennoch erfolgen (Zif. 2), die fehlenden Pässe könnten durch Ersatzpapiere der Ausländerbehörde ersetzt werden.
Der Kläger hat am 7.6.2004 Klage dagegen erhoben und geltend gemacht, er könne nicht in das Kosovo zurückkehren. Die UNMIK-Kräfte stimmten der Rückführung von Roma nicht zu. Unter Verweis auf vorgelegte Atteste berief sich der Kläger zudem auf seine Erkrankungen. Neben der posttraumatischen Belastungsstörung und Depression leide er an einem schwer einstellbaren Diabetes mellitus, an Bluthochdruck, chronischer Bronchitis und diabetischer Polyneuropathie.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 20.10.2003 in Form des Widerspruchsbescheides vom 28.4.2004 zu verpflichten, ihm Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids.
Das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 5.1.2005 darauf hingewiesen, dass es erwäge, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Dem Gericht haben die einschlägigen Akten der Sozialbehörde der Beklagten vorgelegen, sie waren Gegenstand der Entscheidungsfindung, soweit der Gerichtsbescheid darauf beruht.
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann gemäß § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind darauf hingewiesen worden.
Die Klage ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf Gewährung laufender Sozialleistungen zulässig für die Zeit bis zum Erlass des angefochtenen Widerspruchsbescheides, also bis Ende April 2004 (vgl. BVerwG, U. v. 31.8.1995, 5 C 9.94, BVerwGE 38, 299; VGH Baden-Württemberg, B. v. 5.11.2001, 7 S 1372/00 m.w.N., juris).
Für den übrigen Zeitraum (Mai 2004 bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung) ist sie daher als unzulässig abzuweisen.
Die Klage ist für den genannten Zeitraum begründet, denn der Kläger hat seit April 2003 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids einen Rechtsa...