Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an Begründung der sofortigen Wirkung. Kostenbeitragsbescheid nach §§ 91 ff. SGB VIII
Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an die Begründung der sofortigen Wirkung (hier: eines Kostenbeitragsbescheides nach §§ 91 ff. SGB 8).
Normenkette
VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 S. 1, Abs. 5; SGB VIII § 91 Abs. 5
Tenor
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Kostenbeitragsbescheides vom 20.01.2009 wird aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag führt zur Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung, da die Begründung der sofortigen Vollziehung (“Der Bescheid ist nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse zur Gewährleistung einer geordneten Haushaltswirtschaft sofort vollziehbar.”) nicht den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspricht.
vgl. dazu, dass in einem solchen Fall die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufzuheben ist: Beschluss der Kammer vom 10.05.1993 – 11 F 118/82 – m.w.N.
Die aufschiebende Wirkung ist hier zunächst nicht ausnahmsweise kraft Gesetzes ausgeschlossen. Insbesondere liegt nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. nur Beschluss vom 28.11.2008 – 11 L 882/08 –) kein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vor, da die hier in Streit stehende Festsetzung eines öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrags nach §§ 91 ff. SGB VIII keine “Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten” in diesem Sinne ist.
Zweck des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist es, der Behörde den Ausnahmecharakter des Sofortvollzuges vor Augen zu führen. § 80 Abs. 1 VwGO schreibt nämlich für den Regelfall die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und verwaltungsgerichtlicher Klage vor. Dies ist eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und ein “fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses”.
vgl. BVerfGE 35, 263 (272)
Überwiegende öffentliche Belange können es jedoch im Ausnahmefall rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch einstweilen zurückzustellen. Für die sofortige Vollziehung ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.
vgl. BVerfG in DVBl. 1974, 81
Die Behörde soll durch § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu einer sorgfältigen Prüfung veranlasst werden, ob im Einzelfall tatsächlich ein überwiegendes Vollzugsinteresse die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigt. Darüber hinaus soll sowohl dem Betroffenen als auch den Gerichten die Möglichkeit gegeben werden, die Anordnungsgründe kennen zu lernen, um den rechtlichen Bestand der Vollziehungsanordnung überprüfen zu können. Die Behörde muss daher die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe darlegen, die im konkreten Fall ein Vollzugsinteresse ergeben und die zu ihrer Entscheidung geführt haben, wegen dieses Vollzugsinteresses von der Anordnungsmöglichkeit des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO Gebrauch machen.
vgl. Beschluss der Kammer vom 10.05.1993 – a.a.O. –, m.w.N..
Diesen Anforderungen genügt die von dem Antragsgegner oben wiedergegebene Begründung nicht.
Der Erhebung von Kostenbeiträgen kommt keine auf die Sicherung einer geordneten Haushaltsführung des Antragsgegners bezogene Finanzierungsfunktion zu. Die Erhebung von Kostenbeiträgen nach §§ 91 ff. SGB VIII dient nämlich in erster Linie dazu, den Nachrang der Jugendhilfe sicherzustellen. Zudem ist ein wesentliches Merkmal der Leistungen der Jugendhilfe, dass sie unabhängig von der Frage, ob im Einzelfall eine Kostenbeteiligung realisiert werden kann, gewährt werden müssen, weil die Begünstigten einen gesetzlichen Anspruch auf die Leistung haben, mit dem letztlich verfassungsrechtlich verankerte Gewährleistungen konkretisiert werden. Dies ist in § 91 Abs. 5 SGB VIII sogar ausdrücklich gesetzlich geregelt worden. Darüber hinaus ist der Umfang der Kostenbeitragspflicht von der individuellen Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen abhängig.
Abgesehen davon ist die Frage, ob und in welcher Höhe eine teilweise Refinanzierung der gesetzlichen Aufgaben stattfinden kann, angesichts der Ungewissheit über Anzahl und Art der zu erwartenden Bedarfe einerseits sowie über die individuelle Leistungsfähigkeit potenziell Leistungsverpflichteter andererseits im Rahmen der Haushaltsplanung offen.
Soweit der Antragsgegner im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr zur Begründung der sofortigen Vollziehung darauf abstellt, dass, sofern dem Widerspruch aufschiebende Wirkung zukomme, im Laufe der Jahre ein sehr hoher Rückstandsbetrag entstünde, dessen Tilgung in einer Summe selbst für den Antragssteller eine besondere Härte darstellen würde und der Antragsgegner gehalten sei, kostenintensive Vollstreckungsmaßnahmen oder gar eine Uneinbringlichkeit zu verhindern, vermag dies ein überwiegendes Vollzugsinteresse ebenfalls nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass dies ein “Nachschieben” der Begründung darstellt und dies – im Hinblick auf den Zweck der Begründungspflicht, die Behörde zu zwingen, ...