Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenerstattung für Heimpflege
Normenkette
SGB X §§ 105, 104, 103; SGB VIII § 10 Abs. 2 S. 2, Abs. 4 S. 2, § 34; BSHG § 39 Abs. 1; SGB XII § 53
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger beansprucht von dem Beklagten die Erstattung der Kosten für die Heimpflege des am 06.10.1993 geborenen H. für die Zeit ab dem 03.02.2004.
Für diesen gewährt der Kläger seit November 1995 Jugendhilfeleistungen in Form von Heimpflege, nachdem dessen Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht und das Recht auf Heilfürsorge entzogen und dem Kläger übertragen worden war (Beschluss des Amtsgerichts Neunkirchen vom 27.10.1995). Der Hilfeempfänger ist im Sozialwerk Saar/Mosel e.V. untergebracht und befindet sich innerhalb dieser Einrichtung seit Februar 1996 in einer sozialpädagogischen Großfamilie in … K..
Nachdem sich im Laufe der Hilfegewährung Anhaltspunkte für eine Behinderung des Kindes ergeben hatten, wurde von den Betreuungspersonen in der Einrichtung die Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens angeregt. Aus dem Schreiben des Gesundheitsamtes Bernkastel-Wittlich vom 10.12.2003 ergibt sich, dass bei dem Hilfeempfänger eine allgemeine Entwicklungsstörung mit Sprachentwicklungsverzögerung bestehe. In allen kognitiven Bereichen wurden Einschränkungen diagnostiziert. Sein Lernvermögen liege im Bereich der geistigen Behinderung. Die Ursachen hierfür könnten zum Teil im defizitären frühkindlichen Sozialisierungsprozess gesehen werden. Außerdem bestehe seit Jahren eine juvenile rheumatoide Arthritis. Der Schwerpunkt der Behinderungen liege im geistigen Bereich. Zu einer genaueren diagnostischen Abklärung wurde eine Vorstellung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie T. empfohlen.
In einer Stellungnahme vom 29.01.2004 vertrat die den Hilfeempfänger betreuende Sozialpädagogin die Auffassung, es zeichne sich ab, dass dieser zu einem geeigneten Zeitpunkt aus der Pflegefamilie in eine beschützende Einrichtung der Behindertenhilfe wechseln werde. Er werde auch über das 18. Lebensjahr hinaus Unterstützung benötigen und nicht selbstständig leben können.
Mit Schreiben vom 03.02.2004, das am 05.02.2004 bei dem Beklagten einging, beantragte der Kläger die Übernahme des Hilfefalles in dessen sachliche Zuständigkeit und verlangte Kostenerstattung gemäß § 105 SGB X. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass sich im Laufe der Hilfegewährung Anhaltspunkte für eine Behinderung des Kindes ergeben hätten, die in der Stellungnahme des Gesundheitsamtes Bernkastel-Wittlich vom 10.12.2003 bestätigt worden seien. Der Hilfebedarf liege daher schwerpunktmäßig im Bereich der Eingliederungshilfe. Nach § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII sei die Zuständigkeit des Beklagten gegeben.
Der Beklagte lehnte die Übernahme in seine Zuständigkeit unter Hinweis auf § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG ab. Die Unterbringung des Hilfeempfängers in der Pflegefamilie sei notwendig geworden, weil die Kindesmutter mit der Erziehung überfordert gewesen sei. Eine adäquate Versorgung in seiner Ursprungsfamilie sei daher nicht gewährleistet gewesen. Dabei handele es sich aber nicht um Leistungen der Eingliederungshilfe im Sinne des § 40 BSHG, sondern um unabhängig von der Behinderung des Kindes entstehende Kosten. Die Frage nach der Art der Behinderung könne hier außer Acht gelassen werden, da ursächlich für die Hilfewährung ein erzieherisches Defizit der Kindesmutter gewesen sei.
Der ärztlichen Bescheinigung des Chefarztes der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Krankenanstalt Mutterhaus der Borromäerinnen T. vom 27.01.2005 zufolge leidet der Hilfeempfänger an einer leichten Intelligenzminderung (sog. geistige Behinderung; ICD-F 70.0) und primärer Enuresis nocturna (nächtliches Bettnässen; ICD-10 F 98.0). Bei ihm bestehe eine deutliche kognitive Minderbegabung, die bei den schulischen Anforderungen berücksichtigt werden müsse.
Am 26.08.2004 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Verurteilung des Beklagten zur Erstattung der ihm entstandenen Kosten der Heimpflege begehrt. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine bisherige Argumentation. Ergänzend weist er auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.09.1999, 5 C 26/98, hin. Danach setze die Anwendung der gegenüber Satz 1 spezielleren Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII (jetzt: Abs. 4 Satz 2) nur voraus, dass dessen Tatbestandsmerkmale vorliegen, also Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, geleistet werden oder zu leisten sind. Aufgrund der geistigen Behinderung des Hilfeempfängers bestehe ein erhöhter pflegerischer Au...