Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattung von Sozialhilfekosten

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt vom Beklagten als dem überörtlichen Sozialhilfeträger Erstattung der Kosten der Sozialhilfe, die er als örtlicher Träger der Sozialhilfe für die Hilfeempfänger/innen K. M., L. S., O. S., M. T., K. W., M. W.und A. P. aufgewendet hat. Die Hilfeleistung war im Wege der Übernahme der Kosten der Unterbringung der Hilfeempfänger in Einrichtungen im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG als Vorleistung auf der Grundlage des § 14 saarl. AG BSHG durch die Delegationsgemeinde Wadgassen des Klägers erfolgt.

Mit Ausnahme des Hilfefalles A. P. erkannte der Beklagte in allen Fällen schriftlich seine Zuständigkeit als überörtlicher Träger der Sozialhilfe an und sagte die Kostenerstattung zu. Unstreitig stellte die Gemeinde Wadgassen in den genannten Fällen die erbrachten Hilfeleistungen aber erst mehr als vier Jahre nach Kenntnis von der Erstattungszusage und nach Ablauf des jeweiligen Hilfezeitraumes in Rechnung. Der Beklagte lehnte darauf hin eine Kostenerstattung jeweils ab, wobei er sich unter Hinweis auf § 113 SGB X darauf berief, der geltend gemachte Erstattungsanspruch sei verjährt.

Davon abweichend erfolgte im Hilfefall A. P. seitens des Beklagten keine Kostenerstattungszusage. Vielmehr schloss der Beklagte den Vorgang mit an die Gemeinde Wadgassen gerichtetem Schreiben vom 24.04.1991 endgültig ab, weil die Gemeinde der Aufforderung, weitere Angaben zur Vermögenssituation der Hilfeempfängerin zu machen, nicht nachgekommen war. Die Anmeldung des Erstattungsanspruchs durch die Gemeinde Wadgassen war im Jahre 1987 erfolgt. Mit Kostenrechnung vom 13.01.2003 machte die Gemeinde Wadgassen für den Hilfezeitraum von 05.11.1990 bis 24.02.1992 Kostenerstattung in Höhe von 9.249,88 Euro geltend. Mit Schreiben vom 28.04.2003 lehnte der Beklagte eine Kostenerstattung auch in diesem Hilfefall ab, weil gemäß § 113 SGB X Verjährung eingetreten sei. Im Übrigen sei bezüglich des Hilfezeitraumes von 05.11.1990 bis 24.02.1992 eine Kostenerstattung nach § 111 SGB X ausgeschlossen, weil der Anspruch erst mit Schreiben vom 13.01.2003, also nicht spätestens 12 Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend gemacht worden sei.

Mit am 08.04.2003 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Verurteilung des Beklagten zur Erstattung der Sozialhilfeaufwendungen in einer Gesamthöhe von 108.817,74 Euro begehrt.

Das Kostenerstattungsbegehren setzt sich nach den Angaben des Klägers im Einzelnen wie folgt zusammen:

Hilfeempfänger

Zusage Kostenerstattung

Datum

Kosten

rechnung

Abrechnungszeitraum

Betrag

in Euro

M. Kath.

11.8.1993

28.12.2001

01.9.1992 – 31.5.1993

6.287,56

S. L.

18.11.1993

28.12.2001

12.10.1992 – Nov. 1993

11.283,61

S. O.

9.9.1992

18.12.2001

7.7.1992 – 5.8.1992

583,79

T. M.

30.1.1995

20.12.2001

15.12.1992 – 28.2.1995

32.438,66

W. Karl-H.

9.3.1995

15.1.2002

20.7.1993 – 31.3.1995

41.634,38

W.M.

16.8.1991

18.12.2001

11.4.1991 – 30.9.1991

7.339,86

P. A.

keine

13.1.2003

5.11.1990 – 24.2.1992

9.249,88

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, er könne nicht nachvollziehen, aus welchen Gründen die Gemeinde Wadgassen die entstandenen Kosten mit dem Beklagten nicht früher abgerechnet habe. Gleichwohl sei nach seiner Auffassung weder Verjährung noch Verwirkung des unstreitig entstandenen Kostenerstattungsanspruchs eingetreten. § 113 SGB X, auf den der Beklagte sich insoweit berufe, gelte für die in den §§ 102 bis 114 SGB X geregelten Erstattungsansprüche. Darüber hinaus werde die Bestimmung für entsprechend anwendbar gehalten, soweit es um Sondertatbestände gehe, für die der Gesetzgeber keine eigene Verjährungsregelung geschaffen habe, insbesondere – nach Aufhebung des § 113 BSHG – für Kostenerstattungsansprüche zwischen Trägern der Sozialhilfe. Entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 30.09.1993, FEVS 44, 348), wonach sämtliche im Sozialrecht wurzelnden Erstattungsansprüche der vierjährigen Verjährungsfrist unterlägen, habe das OVG Koblenz mit Urteil vom 09.06.2000 – 12 A 12118/99 – (FEVS 52, 568) indes entschieden, dass ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen im Rahmen der Heranziehung kreisangehöriger Gemeinden durch den örtlichen Träger der Sozialhilfe nicht der vierjährigen Verjährungsfrist unterliege. Nach der zitierten Entscheidung scheitere eine Anwendung des § 113 SGB X bereits daran, dass sich Landkreis und Gemeinde nicht als unterschiedliche Sozialhilfeträger gegenüberstünden. Die Gemeinde diene dem örtlichen Sozialhilfeträger vielmehr als de...

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