Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

 

Gründe

Der am 3. September 2004 bei Gericht gestellte Antrag mit dem Begehren,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, „den Antragstellern Hilfe zur Rückführung ihrer Kinder O, geboren am 06.02.1996, K, geboren am 18.02.1997, T, geboren am 09.08.1998, B, geboren am 14.12.1999, Q, geboren am 19.07.2001, in den elterlichen Haushalt zu bewilligen,” hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nämlich nur getroffen werden, wenn dies zur Abwehr wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass das Bestehen eines Anordnungsanspruchs – unter I.) – und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) – unter II.) – glaubhaft gemacht werden.

I.)

Nach einer im vorliegenden Verfahren lediglich in summarischer Form möglichen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen spricht nahezu alles dafür, dass die Antragsteller schon einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht haben. Eine Anspruchsgrundlage für die von den Antragstellern begehrte „Hilfe zur Rückführung ihrer Kinder in den elterlichen Haushalt” ist dem Gesetzestext des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – SGB VIII – (und nur dieses Gesetz kommt in Bezug auf Ansprüche vor den Verwaltungsgerichten in Frage) nicht zu entnehmen, eine Hilfestellung in dieser konkreten Form sieht das SGB VIII so nicht vor. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller benennt demzufolge eine Anspruchsgrundlage auch nicht. Als Anspruchsgrundlage für einen subjektiven Anspruch der Antragsteller auf ein konkretes Tätigwerden der Antragsgegnerin kommt auch § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB VIII schon von Wortlaut her nicht in Betracht. Danach soll bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 SGB VIII… darauf hingewirkt werden, dass die Pflegeperson oder die in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Personen und die Eltern zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraumes so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Aus dieser Norm ergibt sich mithin kein subjektiver Anspruch auf Hilfe der Antragsteller gegenüber dem Jugendamt – wie etwa § 27 SGB VIII den Personensorgeberechtigten ausdrücklich einen Anspruch einräumt.

Vgl. hierzu Fasselt, in P.-C. Kunkel, LPK-SGB VIII, Lehr- und Praxiskommentar, 2. Auflage vom 01.01 2003, zu § 37 Rdnr. 2 b; Schellhorn, in Schellhorn, Kommentar zur Kinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage, 2000 zu § 37 Rdnr.: 7; Wiesner, in Wiesner u.a., Kommentar zur Kinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage, 2000 zu § 37 Rdnr. 3.

§ 37 Absatz 1 SGB VIII richtet sich vor allem an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe als Adressaten (vgl. Schellhorn a.a.O.) und normiert Pflichten des Jugendamtes (vgl. Fasselt a.a.O). Die Regelung dient im Wesentlichen der Zusammenarbeit zwischen den Herkunftsfamilien einerseits und den das Kind bei der Erziehung außerhalb des Elternhauses betreuenden Personen, also insbesondere Pflegepersonen und sonstigen sogen. Fremderziehern andererseits.

Vgl. Frankfurter Kommentar zum SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 4. Aufl., 01.01.2003, zu § 37 Rdrn. 1; Schellhorn, a.a.O.

Damit ist aber ein Anspruch der Antragsteller, Hilfe zur Rückführung der Kinder in den elterlichen Haushalt der Kinder zu erhalten, bei summarischer Prüfung nicht ersichtlich.

Ungeachtet dieser rechtlichen Probleme geht die Kammer davon aus, dass die Antragsgegnerin derzeit auch nicht von Amts wegen verpflichtet oder gar berechtigt ist, die Antragsteller bei der „Rückführung der Kinder in den elterlichen Haushalt” zu unterstützen, vielmehr ist sie aus Sicht des Gerichts sogar daran gehindert. Denn das Kindeswohl dürfte derzeit eine Rückführung der Kinder in den Haushalt der Eltern ausschließen. Diese Grundfrage der Rückführung selbst hat das Verwaltungsgericht zwar nicht zu beantworten, vielmehr ergibt sich der Stand der Sache ausschließlich aus den beigezogenen 3 Verfahrensakten des Familiengerichts N (Az.: 16 F 129/04, 16 F 71/03, II – 5 ÜF/256/03). Danach steht aber eine Rückkehr der Kinder in den elterlichen Haushalt in absehbarer Zeit nicht an. Die Kinder der Antragsteller mussten im April 2003 durch die Polizei wegen völliger Verwahrlosung aus dem Haushalt der Antragsteller herausgenommen werden und könnten derzeit ausschließlich mit der Zustimmung ihres gesetzlichen Betreuers zurückgebracht werden, denn die Ausübung der Personensorge ist den Antragstellern in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und die Beantragung von Leistungen des...

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