(1) Berechtigte nach § 15 erhalten Leistungen nach Maßgabe der folgenden Absätze.

 

(2) 1Geschädigte erhalten Leistungen der Schnellen Hilfen ausschließlich im Inland. 2Fahrkosten zu Traumaambulanzen werden für Fahrten im Inland übernommen. 3§ 101 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(3) 1Geschädigte erhalten Leistungen der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung grundsätzlich im Inland. 2Besteht unmittelbar nach dem schädigenden Ereignis ein akuter Behandlungsbedarf im Ausland, so können Kosten, die anderweitig nicht gedeckt sind, nach § 51 übernommen werden.

 

(4)[1] Geschädigte erhalten Einmalzahlungen in Höhe von

 

1.

2 719 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30, aber weniger als 50,

 

2.

8 156 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 bis 60,

 

3.

13 594 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,

 

4.

21 751 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,

 

5.

29 907 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.

Bis 30.06.2024:

(4) Geschädigte erhalten Einmalzahlungen in Höhe von

1.

2 600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30, aber weniger als 50,

2.

7 800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,

3.

13 000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,

4.

20 800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,

5.

28 600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.

 

(5) 1Ist eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, an den Folgen der Schädigung gestorben, erhalten Hinterbliebene eine Einmalzahlung. 2Die Einmalzahlung beträgt bei Halbwaisen 2 719 Euro, bei Vollwaisen 3 660 Euro und bei weiteren Hinterbliebenen 8 156 Euro[2] [Bis 30.06.2024: Halbwaisen 2 600 Euro, bei Vollwaisen 3 500 Euro und bei weiteren Hinterbliebenen 7 800 Euro].

 

(6) 1Angehörige und Hinterbliebene haben Anspruch auf Leistungen der Schnellen Hilfen. 2Diese werden im Inland erbracht. 3Überführungs- und Bestattungskosten werden nach § 99 erstattet.

 

(7) 1Leistungen aus anderen öffentlichen oder privaten Sicherungs- oder Versorgungssystemen sind auf die Leistungen nach den Absätzen 3 bis 6 anzurechnen. 2Hierzu zählen auch Leistungen aus Sicherungsoder Versorgungssystemen, insbesondere Systemen der Opferentschädigung des Staates, in dem sich die Gewalttat ereignet hat.

 

(8) 1Leistungen nach den Absätzen 2 bis 6 sind zügig zu erbringen, auch wenn im Ausland noch Verfahren anhängig sind. 2Sieht der ausländische Staat Leistungen für Opfer von Gewalttaten vor und hat eine berechtigte Person einen Antrag auf solche Leistungen nicht gestellt, so können Leistungen nach den Absätzen 3 bis 5 in entsprechender Anwendung der §§ 66 und 67 des Ersten Buches ganz oder teilweise versagt werden.

[1] Abs. 4 geändert durch Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch vom 17.06.2024. Anzuwenden ab 01.07.2024.
[2] Geändert durch Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch vom 17.06.2024. Anzuwenden ab 01.07.2024.

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