(1) Einer Gewalttat stehen gleich:

 

1.

die vorsätzliche Beibringung von Gift,

 

2.

das Fehlgehen der Gewalttat, so dass sie eine andere Person trifft als die Person, gegen die sie gerichtet war,

 

3.

ein Angriff in der irrtümlichen Annahme des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes,

 

4.

die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen,

 

5.

die erhebliche Vernachlässigung von Kindern und

 

6.

die Herstellung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Kinderpornografie nach § 184b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1[1] [Bis 30.06.2021: § 184b Absatz 1 Nummer 1], 3 und 4 des Strafgesetzbuchs.

 

(2) 1Den Opfern von Gewalttaten stehen Personen gleich, die in Folge des Miterlebens der Tat oder des Auffindens des Opfers eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. 2Den Opfern von Gewalttaten stehen weiterhin Personen gleich, die durch die Überbringung der Nachricht vom Tode oder der schwerwiegenden Verletzung des Opfers eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, wenn zwischen diesen Personen und dem Opfer im Sinne des § 13 oder des Absatzes 1 eine enge emotionale Beziehung besteht. 3Eine solche Beziehung besteht in der Regel mit Angehörigen und Nahestehenden.

[1] Geändert durch Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16.06.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

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