1Witwen und Witwer erhalten einen monatlichen Pflegeausgleich, wenn

 

1.

die oder der Geschädigte schädigungsbedingt pflegebedürftig war,

 

2.

sie die Geschädigte oder den Geschädigten während ihrer Ehe bereits vor Inkrafttreten dieses Buches gepflegt haben,

 

3.

die Pflegezeit insgesamt mehr als zehn Jahre betragen hat und

 

4.

sie nicht einen monatlichen Betrag nach § 144 Absatz 1 erhalten, in dem eine Geldleistung nach § 144 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 enthalten ist.

2Der monatliche Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der über zehn Jahre hinausgehenden Pflegezeit 21 Euro[2] [Bis 30.06.2024: 20 Euro]. 3Kalendermonate, in denen die Pflege nicht unentgeltlich geleistet wurde, werden dabei nicht mitgezählt. 4Die anzurechnende Gesamtpflegezeit wird auf volle Jahre aufgerundet.

[1] § 147 zum Inkrafttreten geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze (BGBl. 2023 I Nr. 408).
[2] Geändert durch Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch vom 17.06.2024. Anzuwenden ab 01.07.2024.

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