§ 158 Umsetzungsbegleitung
1Zur Begleitung der Umsetzung der Vorschriften zu Besitzständen treffen sich Bund und Länder einmal jährlich, erstmalig zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Buches, zum Erfahrungsaustausch, insbesondere zu
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der Wirkung der Regelungen zu Besitzständen, |
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der Praktikabilität der Abläufe bei der Umsetzung der Regelungen sowie |
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dem Übergang vom Bundesversorgungsgesetz und dem Opferentschädigungsgesetz auf dieses Buch. |
2Die Erkenntnisse sollen bei der Weiterentwicklung des Sozialen Entschädigungsrechts berücksichtigt werden.
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