(1) Leistungserbringer der Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 46 haben Anspruch auf die Vergütung, die für die Versorgung Versicherter der gesetzlichen Unfallversicherung zu zahlen ist.

 

(2) Der Anspruch ist bei der zuständigen Unfallkasse des Landes geltend zu machen.

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