Geschädigte erhalten bei schädigungsbedingter Pflegebedürftigkeit im Sinne des Abschnitts 1

 

1.

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit entsprechend dem Vierten Kapitel des Elften Buches,

 

2.

ergänzende Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 75,

 

3.

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit im Arbeitgebermodell nach § 76.

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