§§ 83 - 84 Abschnitt 1 Entschädigungszahlungen an Geschädigte

§ 83 Monatliche Entschädigungszahlung

 

(1)[1] Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von

 

1.

418 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,

 

2.

837 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,

 

3.

1 255 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,

 

4.

1 673 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,

 

5.

2 091 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.

Bis 30.06.2024:

(1) Geschädigte erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung von

1.

400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40,

2.

800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60,

3.

1 200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80,

4.

1 600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90,

5.

2 000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.

 

(2) Die monatliche Entschädigungszahlung nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für Geschädigte mit schwersten Schädigungsfolgen um 20 Prozent.

 

(3) 1Schwerste Schädigungsfolgen liegen vor bei blinden Ohnhändern oder Geschädigten mit Verlust beider Arme im Oberarm und beider Beine im Oberschenkel. 2Von schwersten Schädigungsfolgen ist ebenfalls auszugehen, wenn bei

 

1.

Querschnittsgelähmten mit Blasen- und Mastdarmlähmung,

 

2.

Hirnbeschädigten mit schweren psychischen und physischen Störungen,

 

3.

Ohnhändern mit Verlust beider Beine im Oberschenkel,

 

4.

blinden Doppel-Oberschenkelamputierten oder

 

5.

Blinden mit völligem Verlust einer oberen und einer unteren Gliedmaße

eine weitere wesentliche Schädigungsfolge vorliegt, so dass der Leidenszustand vergleichbar außergewöhnlich ist wie bei den Geschädigten nach Satz 1. 3Schwerste Schädigungsfolgen können auch andere Geschädigte mit einem GdS von 100 haben, wenn deren außergewöhnlicher Leidenszustand vergleichbar ist mit den Geschädigten nach Satz 1.

[1] Abs. 1 geändert durch Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch vom 17.06.2024. Anzuwenden ab 01.07.2024.

§ 84 Abfindung

 

(1) 1Geschädigte, die einen Anspruch auf eine monatliche Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 haben, erhalten auf Antrag eine Abfindung. 2Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen.

 

(2) 1Die Abfindung erfolgt jeweils für fünf Jahre und beträgt das 60-fache der monatlichen Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 Nummer 1 bis 5. 2Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen.

 

(3) Mit Zahlung der Abfindung sind die Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen für die Dauer von fünf Jahren abgegolten.

§§ 85 - 88 Abschnitt 2 Entschädigungszahlungen an Hinterbliebene

§ 85 Monatliche Entschädigungszahlung an Witwen und Witwer sowie an Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft

 

(1[1]) 1Eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 1 103 Euro[2] [Bis 30.06.2024: 1 055 Euro] erhält die Witwe oder der Witwer des oder der schädigungsbedingt verstorbenen Geschädigten. 2Dieser Betrag erhöht sich um jeweils 52 Euro[3] [Bis 30.06.2024: 50 Euro] 50 Euro monatlich für jedes im Haushalt lebende minderjährige Kind, das eine monatliche Entschädigungszahlung für Waisen bezieht oder einen monatlichen Betrag nach § 144 Absatz 1 erhält, in dem eine Geldleistung nach § 45 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung enthalten ist.

 

(2) 1Die monatliche Entschädigungszahlung nach Absatz 1 erhalten auch Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt. 2Dieser Anspruch besteht für die ersten drei Lebensjahre des Kindes.

 

(3) Der Anspruch auf die monatliche Entschädigungszahlung erlischt, wenn Witwen oder Witwer oder überlebende Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft heiraten.

[1] § 85 Absatz 1 zum Inkrafttreten geändert durch Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze (BGBl. 2023 I Nr. 408).
[2] Geändert durch Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch vom 17.06.2024. Anzuwenden ab 01.07.2024.
[3] Geändert durch Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch vom 17.06.2024. Anzuwenden ab 01.07.2024.

§ 86 Abfindung für Witwen und Witwer

 

(1) 1Witwen und Witwer erhalten auf Antrag eine Abfindung anstelle der monatlichen Entschädigungszahlung. 2Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen.

 

(2) 1Die Abfindung beträgt 132 386 Euro[1] [Bis 30.06.2024: 126 600 Euro]. 2Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen.

 

(3) Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen abgegolten.

[1] Geändert durch Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch vom 17.06.2024. Anzuwenden ab 01.07.2024.

§ 87 Monatliche Entschädigungszahlung an Waisen

 

(1) Waisen eines schädigungsbedingt verstorbenen Elternteils erhalten jeweils eine monatliche Entschädigungszahlung in Höhe von 408 Euro[1] [Bis 30.06.2024: 390 Euro].

 

(2) Waisen schädigungsbedingt verstorb...

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