(1) Ist die oder der Geschädigte an den Folgen einer Schädigung gestorben, so erhalten Eltern eine monatliche Entschädigungszahlung, wenn sie

 

1.

voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches sind oder

 

2.

aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder

 

3.

das 60. Lebensjahr vollendet haben,

frühestens jedoch von dem Monat an, in dem der oder die Geschädigte das 18. Lebensjahr vollendet hätte.

 

(2) Die monatliche Entschädigungszahlung an Eltern beträgt für jedes Kind, das an den Folgen der Schädigung gestorben ist,

 

1.

für ein noch lebendes Elternteil 261 Euro[1] [Bis 30.06.2024: 250 Euro],

 

2.

für beide Elternteile je 157 Euro[2] [Bis 30.06.2024: 150 Euro].

 

(3) Den Eltern werden gleichgestellt

 

1.

Stiefeltern oder Pflegeeltern, wenn sie die Geschädigte oder den Geschädigten vor der Schädigung unentgeltlich unterhalten haben,

 

2.

Großeltern, wenn die oder der Verstorbene ihnen Unterhalt geleistet hat oder hätte.

[1] Geändert durch Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch vom 17.06.2024. Anzuwenden ab 01.07.2024.
[2] Geändert durch Verordnung zur Anpassung der Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch vom 17.06.2024. Anzuwenden ab 01.07.2024.

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