6.1 Beitragszuschuss für PKV versicherte Arbeitnehmer
Privat versicherte Arbeitnehmer erhalten keinen Arbeitgeberanteil wie gesetzlich Versicherte. Stattdessen haben sie Anspruch auf einen Zuschuss des Arbeitgebers.
6.2 Berechnung der Beiträge
Der Beitrag zur privaten Krankenversicherung wird anders als in der GKV unabhängig vom Einkommen berechnet. Stattdessen sind der vereinbarte Leistungsumfang, der Gesundheitszustand und das Alter bei Vertragsbeginn sowie das Geschlecht maßgeblich für die Beitragskalkulation. Bei Verträgen, die nach dem 21.12.2012 abgeschlossen wurden, entfällt die Risikodifferenzierung nach dem Geschlecht (Unisex-Tarife).
In der PKV ist für jeden Versicherten ein eigener Beitrag zu zahlen. Eine beitragsfreie Familienversicherung wie in der GKV gibt es nicht.
Beitragsreduzierung durch Selbstbehalt
Privat Versicherte können einen Selbstbehalt für ambulante Behandlungen vertraglich vereinbaren. Möglich sind z. B. 500 oder 1.000 EUR im Jahr. Erst wenn der Versicherte diese Kosten selbst gezahlt hat, wird die Versicherung in Anspruch genommen. Durch eine solche Vereinbarung kann der reguläre Monatsbeitrag zum Teil erheblich gesenkt werden.
Beitragsrückerstattung
Eine Beitragsrückerstattung beinhalten die meisten PKV-Tarife. Die Rückerstattung erfolgt, wenn der Versicherte ein Jahr lang keine Rechnungen einreicht. Je nach Dauer der rechnungsfreien Zeit werden 1 bis 6 volle Monatsbeiträge – einschließlich des Arbeitgeberanteils – an den Versicherten überwiesen.
6.3 Steuerliche Berücksichtigung der Beiträge
Seit Inkrafttreten des Bürgerentlastungsgesetzes können die Beiträge zur PKV in unbegrenzter Höhe und für alle Familienmitglieder steuerlich geltend gemacht werden. Berücksichtigt werden dabei die Kosten für jene Vertragsbestandteile, die mit dem Leistungsumfang der GKV vergleichbar sind. Eine entsprechende Berechnung erhält jeder steuerpflichtige Privatversicherte jährlich von seinem Unternehmen. Steuerlich nicht berücksichtigt werden – wie bei den gesetzlich Versicherten – die Beiträge für Krankentagegeld. Beitragsrückerstattungen werden den Ausgaben zur PKV gegengerechnet.
6.4 Beitragsschulden
Privatversicherte, die ihre Beiträge nicht zahlen, erhalten seit Einführung der Pflicht zur Versicherung seit 2009 keine Kündigung mehr. Sie haben aber – wie in der GKV – nach Ablauf des Mahnverfahrens nur noch Anspruch auf Notfall- und Schmerzbehandlungen sowie Therapien im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Entbindung. Beitragsschuldner sind – rückwirkend bis maximal 1.1.2009 – im "Notlagentarif" versichert. Dieser ist deutlich preiswerter als der bisher auch für solche Fälle vorgesehene Basistarif, sodass die Beitragsschulden schneller abgebaut werden können. Für Kinder und Jugendliche sind im Notlagentarif außer Schmerz- und Notfallbehandlungen auch Vorsorgeuntersuchungen und Schutzimpfungen versichert. Sind die Schulden samt Säumnisgebühr beglichen, wird der alte Vertragsumfang wieder hergestellt.
Nur eingeschränkte Rehabilitationsleistungen in der PKV
Die vertraglich vereinbarten Tarifmerkmale werden von der PKV lebenslang garantiert. Der Umfang des Versicherungsschutzes darf weder vom Gesetzgeber noch vom Versicherer geändert werden. Das gilt sowohl für die Vollversicherung als auch für Zusatzpolicen.
Eine Ausnahme betrifft lediglich den Standard- bzw. Basistarif: Weil beide dem Leistungsspektrum der GKV entsprechen, gelten hier auch die Beschlüsse etwa des "Gemeinsamen Bundesausschusses" oder des Gesetzgebers über Leistungsveränderungen in der GKV.