Das Jugendamt muss mit einem Einschätzungsverfahren prüfen, ob es den Minderjährigen zur Verteilung anmeldet oder ob es die Verteilung ausschließt. Die Verteilung ist ausgeschlossen, wenn im Gesetz genannte Gründe dafür vorliegen. Konkret handelt es sich um die in § 42a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 SGB VIII genannten Gründe. Die in § 42b Abs. 4 SGB VIII genannten Gründe gelten nur für das Verteilungsverfahren nach § 42b SGB VIII.

4.1 Ausschluss der Verteilung

Ein Grund für den Ausschluss der Verteilung kann die Möglichkeit einer Familienzusammenführung oder das Zusammenleben mit Geschwistern oder Freunden sein. Ein anderer, dass der Gesundheitszustand (z. B. eine Traumatisierung) nach ärztlicher Feststellung die Verteilung in den nächsten 14 Werktagen[1] verbietet. Ganz allgemein darf das Wohl des Kindes durch eine Verteilung nicht gefährdet sein.[2] Dabei ist dieser unbestimmte Rechtsbegriff wie bei Wahrnehmung des Schutzauftrags auszulegen. Ermessen besteht nicht. Es muss also eine tiefgehende und nachhaltige Störung der leiblichen, seelischen oder geistigen Entwicklung des Kindes durch die Verteilung wahrscheinlich sein. Im Einschätzungsverfahren muss das Jugendamt den Minderjährigen beteiligen.[3] Dies ergibt sich aber schon aus § 8 Abs. 1 SGB VIII.

4.2 Abschluss

Nach Abschluss des Einschätzungsverfahrens muss das Jugendamt eine Entscheidung darüber treffen, ob es den Minderjährigen zur Verteilung anmeldet. Diese Entscheidung ist kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine die Verteilung vorbereitende Regelung (sog. schlichtes Handeln). Dies folgt auch daraus, dass eine Regelung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen diese Entscheidung fehlt.[1]

[1] Im Unterschied zu § 42b Abs. 7 Satz 1 SGB VIII und § 42f Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, der nur gilt, wenn das Jugendamt die Inobhutnahme ablehnt oder beendet, weil die Tatbestandsvoraussetzung der Minderjährigkeit nicht vorliegt.

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