Ein Grund für den Ausschluss der Verteilung kann die Möglichkeit einer Familienzusammenführung oder das Zusammenleben mit Geschwistern oder Freunden sein. Ein anderer, dass der Gesundheitszustand (z. B. eine Traumatisierung) nach ärztlicher Feststellung die Verteilung in den nächsten 14 Werktagen[1] verbietet. Ganz allgemein darf das Wohl des Kindes durch eine Verteilung nicht gefährdet sein.[2] Dabei ist dieser unbestimmte Rechtsbegriff wie bei Wahrnehmung des Schutzauftrags auszulegen. Ermessen besteht nicht. Es muss also eine tiefgehende und nachhaltige Störung der leiblichen, seelischen oder geistigen Entwicklung des Kindes durch die Verteilung wahrscheinlich sein. Im Einschätzungsverfahren muss das Jugendamt den Minderjährigen beteiligen.[3] Dies ergibt sich aber schon aus § 8 Abs. 1 SGB VIII.

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