Nach Abschluss des Einschätzungsverfahrens muss das Jugendamt eine Entscheidung darüber treffen, ob es den Minderjährigen zur Verteilung anmeldet. Diese Entscheidung ist kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine die Verteilung vorbereitende Regelung (sog. schlichtes Handeln). Dies folgt auch daraus, dass eine Regelung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen diese Entscheidung fehlt.[1]

[1] Im Unterschied zu § 42b Abs. 7 Satz 1 SGB VIII und § 42f Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, der nur gilt, wenn das Jugendamt die Inobhutnahme ablehnt oder beendet, weil die Tatbestandsvoraussetzung der Minderjährigkeit nicht vorliegt.

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