1. Das Jugendamt muss die vorläufige Inobhutnahme und das Ergebnis des Einschätzungsverfahrens der Verteilungsstelle mitteilen. Diese wird durch Landesrecht bestimmt, in der Regel ist es das Landesjugendamt. Die Mitteilung muss binnen 7 Werktagen erfolgen. Werktage sind Montag bis Freitag.[1]
  2. Die Verteilungsstelle muss innerhalb von 3 Werktagen dem Bundesverwaltungsamt den Minderjährigen zur Verteilung anmelden oder den Ausschluss der Verteilung anzeigen. Dabei handelt es sich lediglich um die Weitergabe der Meldung vom Jugendamt, also nicht um eine eigene Entscheidung. Insofern handelt es sich nicht um eine eigene Regelung und daher nicht um einen Verwaltungsakt.
  3. Entscheidet sich das Jugendamt nach dem Einschätzungsverfahren für eine Anmeldung zur Verteilung, muss es dem nach der Verteilung für die endgültige Inobhutnahme ausgewählten Jugendamt die Sozialdaten des Minderjährigen mitteilen. Daher muss die Verteilungsstelle dem Jugendamt der vorläufigen Inobhutnahme mitteilen, welches Jugendamt für die endgültige Inobhutnahme ausgewählt worden ist.[2]
[1] OVG Hamburg, Beschluss v. 12.11.2021, 2 B 175/21,

In NRW z. B. durch das 5. AG-KJHG; in Bayern durch VO dem Beauftragten für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge (LABEA) zugewiesen.

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