Für die vorläufige Inobhutnahme ist das Jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Minderjährige vor der vorläufigen Inobhutnahme tatsächlich (also rein körperlich) aufhält.[1] Die vorläufige Inobhutnahme beginnt mit der Feststellung der Einreise durch eine Behörde, also i. d. R. durch Aufgriff oder Selbstmeldung.

Für die (endgültige) Inobhutnahme ist das zugewiesene Jugendamt örtlich zuständig.[2]

Für Leistungen (nach beendeter Inobhutnahme) ist das Jugendamt örtlich zuständig, in dessen Bereich sich der Minderjährige vor Beginn der Leistung tatsächlich aufgehalten hat.[3]

Bei Bestellung einer Vormundschaft/Pflegschaft durch das Familiengericht richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Jugendamts als Amtsvormund/Amtspfleger nach dem Ort der (vorläufigen oder endgültigen) Inobhutnahme.[4]

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge