Begriff

Die vorläufige Inobhutnahme nach neuem Recht geht der (endgültigen) Inobhutnahme nach bisherigem (unveränderten) Recht voraus. Mit ihr wird über eine Anmeldung zur Verteilung des Minderjährigen entschieden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: § 42a SGB VIII regelt die vorläufige Inobhutnahme ("Verteilungs-Inobhutnahme"), § 42b SGB VIII die Verteilung und § 42 SGB VIII die ("endgültig-vorläufig") Inobhutnahme. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt § 88a Abs. 1 SGB VIII.

Mit Art. 6 des Zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetzes v. 4.8.2019 wurde dem § 42a SGB VIII ein Abs. 3a eingefügt, wonach das Jugendamt dafür sorgen muss, dass bei Zweifeln über die Identität des Jugendlichen erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 49 Abs. 8 und 9 AufenthG ergriffen werden.

Hat das Jugendamt entschieden, dass eine (vorläufige) Inobhutnahme nicht in Betracht kommt, ist § 15a AufenthG nicht anwendbar.[1]

[1] OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 27.5.2020, OVG 11 S 45.19.

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