Die vorläufige Inobhutnahme nach neuem Recht geht der (endgültigen) Inobhutnahme nach bisherigem (unveränderten) Recht voraus. Mit ihr wird über eine Anmeldung zur Verteilung des Minderjährigen entschieden.
Sozialversicherung: § 42a SGB VIII regelt die vorläufige Inobhutnahme ("Verteilungs-Inobhutnahme"), § 42b SGB VIII die Verteilung und § 42 SGB VIII die ("endgültig-vorläufig") Inobhutnahme. Die örtliche Zuständigkeit bestimmt § 88a Abs. 1 SGB VIII.
Mit Art. 6 des Zweiten Datenaustauschverbesserungsgesetzes v. 4.8.2019 wurde dem § 42a SGB VIII ein Abs. 3a eingefügt, wonach das Jugendamt dafür sorgen muss, dass bei Zweifeln über die Identität des Jugendlichen erkennungsdienstliche Maßnahmen nach § 49 Abs. 8 und 9 AufenthG ergriffen werden.
Hat das Jugendamt entschieden, dass eine (vorläufige) Inobhutnahme nicht in Betracht kommt, ist § 15a AufenthG nicht anwendbar.[1]
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