Wahlorgane im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind
1. |
der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter sowie die Landeswahlbeauftragten und ihre Stellvertreter (Wahlbeauftragte), |
2. |
die Wahlausschüsse der Versicherungsträger, Bezirksverwaltungen oder Landesgeschäftsstellen, die eigene Organe bilden (Wahlausschüsse), |
3. |
der Bundeswahlausschuß und die Landeswahlausschüsse (Beschwerdewahlausschüsse), |
4. |
die Briefwahlleitungen (Wahlleitungen). |
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