Mitglieder müssen sich für eine bestimmte Mindestzeit an einen Wahltarif binden.[1]

Die Mindestbindungsfrist beträgt in Abhängigkeit der jeweiligen Art des Wahltarifs entweder 1 Jahr oder 3 Jahre. Für Wahltarife für die Teilnahme an besonderen Versorgungsformen besteht keine Mindestbindungsfrist. Für Wahltarife mit eingeschränktem Leistungsumfang für bestimmte Personenkreise, die Teilkostenerstattung gewählt haben, hat der Gesetzgeber ebenfalls keine ausdrückliche Mindestbindungsfrist geregelt.

Für die folgenden Wahltarife gilt eine Mindestbindungsfrist von einem Jahr:

  • Tarife für Nichtinanspruchnahme von Leistungen,[2]
  • Variable Kostenerstattungstarife,[3]
  • Tarife, die die Übernahme der Kosten für von der Regelversorgung ausgeschlossene Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen beinhalten.[4]

Für folgende Wahltarife gilt eine Mindestbindungsfrist von 3 Jahren:

  • Selbstbehalttarife,[5]
  • Wahltarife mit Anspruch auf Krankengeld für bestimmte Personenkreise, die in der Regelversorgung keinen oder einen eingeschränkten Anspruch auf Krankengeld haben.[6]

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