Zusammenfassung
Wandergesellen sind Handwerksgesellen auf der Wanderschaft. Das Wandern war früher Pflicht, um Meister in einem Handwerksberuf zu werden. Heutzutage ist es freiwillig. Die Wanderzeit beträgt je nach Zunft bis zu 3 Jahre und einen Tag. Geht ein Wandergeselle auf Wanderschaft spricht man auch davon, dass er "auf die Walz" geht. Wandergesellen führen in der Regel ein Wanderbuch, in das die einzelnen Arbeitsstationen und die gezahlten Unterstützungsgelder eingetragen werden.
Sozialversicherung: Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird für Wandergesellen nach § 240 Abs. 4 Satz 2 SGB V erhoben. In der Zeit der freiwilligen Krankenversicherung richtet sich die Beitragsbemessung nach den §§ 236 und 245 Abs. 1 SGB V.
1 Gesetzliche Krankenversicherung
Wandergesellen fallen während der Zeit ihrer Wanderschaft grundsätzlich nicht unter den engeren versicherungspflichtigen Personenkreis der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Lediglich in den Zeiten einer vorübergehenden versicherungspflichtigen Tätigkeit, werden sie in der GKV pflichtversichert.
Wandergesellen wechseln häufig die Beschäftigung. Durch die Wanderschaft ergeben sich Zeiträume zwischen den Beschäftigungen, während derer Wandergesellen in der Regel über keinerlei Einkünfte verfügen. Während dieser Zeiten können sie sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterversichern.
2 Beitragsregelung
Wandergesellen sind beitragsrechtlich den Fachschülern gleichgestellt. Während der Zeit der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gelten die Vorschriften über die Beitragsbemessung der pflichtversicherten Studenten und Praktikanten.
2.1 Beitragspflichtige Einnahme
Für diesen Personenkreis gilt einheitlich als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/30 des monatlichen BAföG-Bedarfssatzes. Der Bedarfssatz wurde zum 1.8.2024 auf 855 EUR (bis 31.7.2024: 812 EUR) angehoben. Erhöhungen der Bedarfssätze wirken sich bei der Beitragsbemessung in der GKV ab dem folgenden Semester aus. Ab dem Wintersemester 2024/2025 gilt somit ein höherer BAföG-Bedarfssatz als Bemessungsgrundlage für die Krankenversicherungsbeiträge.
2.2 Beitragssatz
Als Beitragssatz sind 7/10 des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenversicherung heranzuziehen (10,22 %). Hinzuzurechnen ist auch der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz. Je nach Krankenkasse ergeben sich somit – auch für Wandergesellen – unterschiedliche Krankenversicherungsbeiträge.
Gesetzliche Versicherungspflicht für "Nichtversicherte"
Personen, die keine Absicherung im Krankheitsfall haben und zuvor in der GKV versichert waren (nachrangig), sind kraft Gesetzes versicherungspflichtig. Die Einführung einer allgemeinen Pflicht zur Absicherung im Krankheitsfall zum 1.1.2009 änderte auch die Sachlage für Wandergesellen. Für Wandergesellen, die sich in den beschäftigungslosen Wanderzeiten nicht freiwillig versichern, gilt Folgendes: Sie werden als "Nichtversicherte" kraft Gesetzes versicherungspflichtig, wenn sie keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben. Für den betroffenen Wandergesellen ist diese Versicherungspflicht jedoch im Vergleich zur o. g. freiwilligen Weiterversicherung finanziell nachteilig.