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Wartezeit / 2 Vorzeitige Wartezeiterfüllung

Jörg Heidemann
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2.1 Allgemeine Rentenversicherung

In besonderen Fällen ist die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, obwohl noch keine 5 Jahre eingezahlt wurden. Dies ist z. B. der Fall, wenn die (teilweise oder volle) Erwerbsminderung durch

  • einen Arbeitsunfall[1],
  • eine Berufskrankheit[2],
  • eine Wehr- oder Zivildienstbeschädigung oder politischen Gewahrsam[3]

eingetreten ist. Grundsätzlich genügt zur vorzeitigen Erfüllung der Wartezeit schon ein einziger rechtswirksamer Beitrag (Pflicht- oder freiwilliger Beitrag) zur Rentenversicherung. Ist die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten, muss jedoch zu diesem Zeitpunkt Rentenversicherungspflicht bestanden haben oder mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen in den letzten 2 Jahren vor Erwerbsminderung vorhanden sein.

 
Praxis-Beispiel

Letzte 2 Jahre

 
Arbeitsunfall hat sich ereignet am 15.4.2022  
2 Jahre rechnen[4] vom 15.4.2020 bis 14.4.2022  
[1] §§ 7, 8 SGB VII.
[2] §§ 7, 9 SGB VII.
[3] § 1 HHG.
[4] § 26 SGB X

2.2 Renten wegen voller Erwerbsminderung/Renten wegen Todes

Für Renten wegen voller Erwerbsminderung und Renten wegen Todes gilt eine weitere Variante der vorzeitigen Wartezeiterfüllung:

Die allgemeine Wartezeit verkürzt sich auf (mindestens) 12 Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit bzw. ihnen gleichstehende Beiträge in den letzten 2 Jahren, wenn die volle Erwerbsminderung oder der Tod innerhalb von 6 Jahren nach einer Ausbildung eintritt (das kann auch schon während der Ausbildung sein).

Der 2-Jahres-Zeitraum verlängert sich um Zeiten einer nach dem vollendeten 17. Lebensjahr liegenden schulischen Ausbildung für max. 7 Jahre.[1] Das gilt unabhängig davon, ob die Ausbildungszeiten auch Anrechnungszeiten sind.

 
Praxis-Beispiel

Verlängerung des 2-Jahres-Zeitraums

 
Versicherter ist geboren am 15.11.1969  
das 17. Lebensjahr war vollendet am 14.11.1986  
Schulausbildung...

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