3.1 Wartezeit von 15, 20 und 25 Jahren
Eine Wartezeit von 15 Jahren muss für die
- Altersrente für Frauen und
- Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
erfüllt sein. Diese beiden Renten können bereits vor der Regelaltersgrenze in Anspruch genommen werden. Darum ist hier eine längere Wartezeit erforderlich.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, und es seither ununterbrochen sind, haben einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung erst, wenn sie eine Wartezeit von 20 Jahren (240 Kalendermonate) erfüllt haben. Diese Regelung wurde geschaffen für Menschen, die seit Geburt schwerbehindert sind. Sie hätten ohne diese Regelung grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, da die Behinderung als Leistungsfall vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 5 Jahren eingetreten ist. Durch diese Sonderregelung entsteht nach 20 Jahren Beitragsleistung dennoch ein Rentenanspruch. Die erforderlichen Beiträge können z. B. aufgrund einer Tätigkeit in einer Werkstatt für Behinderte oder als freiwillige Beiträge geleistet werden.
Für die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren sind genau wie bei der allgemeinen Wartezeit Beitrags- und Ersatzzeiten sowie zusätzliche Monate aus einer geringfügigen Beschäftigung einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting zu berücksichtigen.
Besondere Wartezeit von 25 Jahren
Nur in der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt noch eine besondere Wartezeit von 25 Jahren (300 Kalendermonate). Die Erfüllung dieser Wartezeit ist Voraussetzung für eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute oder eine Rente für Bergleute vom vollendeten 50. Lebensjahr an. Die Wartezeit muss durch Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen Arbeiten unter Tage oder gleichstehenden Arbeiten, knappschaftsbezogene Ersatzzeiten oder weitere knappschaftliche Zeiten, wie z. B. Anrechnungszeiten wegen Bezugs von Anpassungsgeld nach dem vollendeten 50. Lebensjahr, erfüllt werden.
3.2 Wartezeit von 35 Jahren
Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen oder für langjährig Versicherte muss eine große Wartezeit von 35 Jahren (420 Kalendermonate) erfüllt sein. Auf diese Wartezeit werden über Beitrags- und Ersatzzeiten hinaus auch Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten angerechnet. Die zusätzlichen Monate aus einer geringfügigen Beschäftigung, einem Versorgungsausgleich oder Rentensplitting werden ebenfalls berücksichtigt.
3.3 Wartezeit von 45 Jahren
Seit dem 1.1.2012 besteht die Möglichkeit, trotz stufenweiser Anhebung der Altersgrenzen nach 45 Beitragsjahren mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente zu gehen. Diese Möglichkeit wird durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz für Rentenzugänge ab 1.7.2014 durch die Regelung zur Rente ab 63 Jahren vorübergehend ausgeweitet:
Durch eine befristete Sonderregelung sollen besonders langjährig Versicherte bereits ab Vollendung des 63. Lebensjahres eine abschlagsfreie Altersrente beziehen können. Hierzu muss eine Wartezeit von 45 Jahren (540 Kalendermonate) erfüllt werden. Um besondere Härten aufgrund vorübergehender Unterbrechungen der Erwerbsbiografie zu vermeiden, werden zum Teil auch Zeiten der Arbeitslosigkeit berücksichtigt. Ausnahme sind die letzten 2 Jahre vor dem Beginn der abschlagsfreien Rente. Arbeitslosigkeit wird in dieser Zeit nicht als Beitragszeit angerechnet, es sei denn, sie wurde durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht. Auf diese Wartezeit werden folgende Zeiten angerechnet:
- Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung,
- Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus selbstständiger Tätigkeit,
- Zeiten der Wehr- oder Zivildienstpflicht,
- Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen,
- Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes,
- Zeiten, in denen Arbeits- oder Teilarbeitslosengeld oder Leistungen der beruflichen Weiterbildung bezogen wurden, mit Ausnahme der letzten 2 Jahre vor Rentenbeginn – es sei denn, die Arbeitslosigkeit wird durch Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht,
- Zeiten, in denen Krankengeld bezogen wurde,
- Zeiten, in denen Übergangsgeld bezogen wurde,
- Zeiten des Bezugs von Kurzarbeiter-, Schlechtwetter- und Winterausfallgeld,
- Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld (Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers),
- Zeiten der freiwilligen Versicherung, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung oder aus selbstständiger Tätigkeit vorliegen – mit Ausnahme der letzten 2 Jahre vor dem Rentenbeginn, wenn im gleichen Zeitraum Arbeitslosengeld bezogen wurde,
- Ersatzzeiten.
Nicht berücksichtigt werden Zeiten der Dauer- und Langzeitarbeitslosigkeit (Bezug von Bürgergeld, Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe).