Zusammenfassung
Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung können nur beansprucht werden, wenn der Versicherte eine Mindestversicherungszeit die sog. Wartezeit erfüllt hat. Sie muss
- vor dem jeweiligen Rentenfall erfüllt sein. Ausnahme: Für die Wartezeit von 20 Jahren zählen auch Beitrags- und Ersatzzeiten nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung und vor Rentenantragstellung,
- für Renten wegen Todes – außer bei der Erziehungsrente – vom Verstorbenen zurückgelegt worden sein.
Kalendermonate, die nur teilweise mit relevanten Zeiten belegt sind, gelten als volle Monate.
1 Allgemeine Wartezeit
Die allgemeine Wartezeit beträgt 5 Jahre (60 Kalendermonate). Sie ist Voraussetzung für die Regelaltersrente, für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und für alle Renten wegen Todes. Auf diese Wartezeit werden Beitragszeiten und Ersatzzeiten sowie zusätzliche Monate aus einer geringfügigen Beschäftigung, einem Versorgungsausgleich oder einer partnerschaftlichen Aufteilung von Rentenanwartschaften zwischen Eheleuten bzw. eingetragenen Lebenspartnern angerechnet.
2 Vorzeitige Wartezeiterfüllung
2.1 Allgemeine Rentenversicherung
In besonderen Fällen ist die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt, obwohl noch keine 5 Jahre eingezahlt wurden. Dies ist z. B. der Fall, wenn die (teilweise oder volle) Erwerbsminderung durch
- einen Arbeitsunfall,
- eine Berufskrankheit,
- eine Wehr- oder Zivildienstbeschädigung oder politischen Gewahrsam
eingetreten ist. Grundsätzlich genügt zur vorzeitigen Erfüllung der Wartezeit schon ein einziger rechtswirksamer Beitrag (Pflicht- oder freiwilliger Beitrag) zur Rentenversicherung. Ist die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten, muss jedoch zu diesem Zeitpunkt Rentenversicherungspflicht bestanden haben oder mindestens ein Jahr mit Pflichtbeiträgen in den letzten 2 Jahren vor Erwerbsminderung vorhanden sein.
Letzte 2 Jahre
Arbeitsunfall hat sich ereignet am |
15.4.2022 |
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2 Jahre rechnen vom |
15.4.2020 bis 14.4.2022 |
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2.2 Renten wegen voller Erwerbsminderung/Renten wegen Todes
Für Renten wegen voller Erwerbsminderung und Renten wegen Todes gilt eine weitere Variante der vorzeitigen Wartezeiterfüllung:
Die allgemeine Wartezeit verkürzt sich auf (mindestens) 12 Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit bzw. ihnen gleichstehende Beiträge in den letzten 2 Jahren, wenn die volle Erwerbsminderung oder der Tod innerhalb von 6 Jahren nach einer Ausbildung eintritt (das kann auch schon während der Ausbildung sein).
Der 2-Jahres-Zeitraum verlängert sich um Zeiten einer nach dem vollendeten 17. Lebensjahr liegenden schulischen Ausbildung für max. 7 Jahre. Das gilt unabhängig davon, ob die Ausbildungszeiten auch Anrechnungszeiten sind.
Verlängerung des 2-Jahres-Zeitraums
Versicherter ist geboren am |
15.11.1969 |
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das 17. Lebensjahr war vollendet am |
14.11.1986 |
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Schulausbildung liegt vor dem 17. Lebensjahr |
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Beschäftigung mit Pflichtbeiträgen vom |
1.12.1986 bis 31.7.1994 |
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Fachschulausbildung vom |
1.8.1994 bis Juli 1998 |
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Erwerbsunfähigkeit besteht ab |
4.7.1998 |
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Der vom 4.7.1996 bis 3.7.1998 reichende 2-Jahres-Zeitraum verlängert sich um 48 Monate: Im Verlängerungszeitraum vom 4.7.1992 bis 3.7.1998 liegen mehr als die vom Gesetz geforderten 12 Pflichtbeiträge.
Bessert sich der Gesundheitszustand des Beziehers einer Rente wegen voller Erwerbsminderung so weit, dass die Erwerbsfähigkeit nur noch teilweise gemindert ist, so fällt die Rente wegen dieser nur für eine volle Erwerbsminderung geltenden kürzeren Wartezeit weg.
Darüber hinaus lässt § 245 Abs. 2 und 3 SGB VI für weitere vor 1992 liegende Ereignisse – in Anlehnung an das bis 1991 geltende Recht – kürzere Mindestversicherungszeiten zu.
2.3 Alterssicherung der Landwirte
In der Alterssicherung der Landwirte gibt es ebenfalls die Möglichkeit einer vorzeitigen Wartezeiterfüllung.
Die ansonsten mindestens zu erfüllende Wartezeit von 5 Jahren braucht nicht in vollem Umfang zurückgelegt worden sein, wenn als Ursache einer Erwerbsminderung oder gar des Todes des Versicherten ein Arbeitsunfall oder aber eine Berufskrankheit im Sinne der Unfallversicherung nach dem SGB VI zugrunde liegt.
Versicherungspflicht muss bestehen
Allerdings muss hier die zusätzliche Bedingung beachtet werden, dass der Arbeitsunfall bzw. die Berufskrankheit zu einem Zeitpunkt eingetroffen sein muss, zu dem der Betroffene versicherungspflichtig nach § 1 Abs. 1 bis 3 ALG war. Andernfalls ist auch für die Erwerbsminderungsrente nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 ALG bzw. für Hinterbliebenenrenten nach den §§ 14 Abs. 1 Nr. 2 und 15 Satz 2 ALG von mindestens 5 Jahren zu erfüllen.
3 Besondere Wartezeiten
3.1 Wartezeit von 15, 20 und 25 Jahren
Eine Wartezeit von 15 Jahren...