(1) Vom Wehrdienst sind befreit
1. |
ordinierte Geistliche evangelischen Bekenntnisses, |
2. |
Geistliche römisch-katholischen Bekenntnisses, die die Diakonatsweihe empfangen haben, |
4. |
schwerbehinderte Menschen, |
5. |
Wehrpflichtige, die auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages für die Dauer einer Tätigkeit in einer internationalen Behörde eine entsprechende Befreiung genießen. |
(2) 1Vom Wehrdienst sind Wehrpflichtige auf Antrag zu befreien,
1. |
deren Vater, Mutter, Bruder oder Schwester an den Folgen einer Wehr- oder Zivildienstbeschädigung verstorben ist, |
2. |
deren zwei Geschwister
geleistet haben oder |
3. |
die
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2Der Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde (§ 15 Absatz 1 Satz 2) und spätestens bis zum Abschluss der Musterung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift beim Karrierecenter der Bundeswehr[1] [Bis 08.08.2019: Kreiswehrersatzamt] zu stellen, es sei denn, der Befreiungsgrund tritt erst später ein oder wird später bekannt. 3Er ist zu begründen.
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