Die Zulassung ausländischer Werkvertragsarbeitnehmer beruht auf von der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten abgeschlossenen Regierungsvereinbarungen über die Entsendung und Beschäftigung von Arbeitnehmern ausländischer Unternehmen auf der Grundlage von Werkverträgen.

Für die Vergabe der Kontingente an die Unternehmen im Ausland ist die Regierung des jeweiligen ausländischen Staats zuständig. Kann das ausländische Unternehmen über ein Arbeitnehmerkontingent verfügen, schließt es mit einem Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland einen Werkvertrag ab, um mit eigenem Personal die vereinbarte Werkleistung zu erbringen. Für die Durchführung des Werkvertragsverfahrens aller Vertragsstaaten ist die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV), Team 241/242 – Werkvertragsverfahren – der Agentur für Arbeit Stuttgart zuständig.[1] Angestrebt wird der Erhalt der Werkvertragsarbeitnehmerkarte (diese wird mit der Erteilung des Aufenthaltstitels durch die Botschaft oder Ausländerbehörde zum Bestandteil des Aufenthaltstitels). Insoweit ist bei der Agentur für Arbeit Stuttgart ein Antrag zu stellen (Vordruck Antrag auf Zustimmung zum Aufenthaltstitel für Werkvertragsarbeitnehmer in Form einer Werkvertragsarbeitnehmerkarte). Die Zustimmung zum Aufenthaltstitel wird grundsätzlich für die voraussichtliche Dauer der Arbeiten zur Erfüllung des Werkvertrages erteilt. Sie ist begrenzt auf eine Höchstdauer. Die Höchstdauer der Zustimmung zum Aufenthaltstitel beläuft sich grundsätzlich auf 2 Jahre und kann ausnahmsweise um höchstens 6 Monate verlängert werden. In Ausnahmefällen kann eine Arbeitserlaubnis für bis zu 3 Jahren oder sogar bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen für bis zu 4 Jahren erteilt werden.[2]

[1] zav.amz-stuttgart-242@arbeitsagentur.de.
[2] Merkblatt 16 der Bundesagentur für Arbeit: Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Rahmen von Werkverträgen in Deutschland; vgl. auch §§ 4 f. AufenthG; § 26 BeschV.

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