Ausgeschlossen von der Zulassung als Werkvertragsarbeitnehmer sind Personen aus Staaten, die mit Deutschland keine zwischenstaatlichen Vereinbarungen abgeschlossen haben. Ausnahmen hiervon bestehen für Werkvertragsarbeitsnehmer aus Andorra, Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Monaco, Neuseeland, San Marino, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und die Vereinigten Staaten von Amerika.

Arbeitnehmern aus Staaten, die ausgeschlossen sind, wird nur dann eine Zustimmung zu einer Beschäftigung erteilt, wenn keine bevorrechtigten Arbeitnehmer zur Verfügung stehen.[1]

 
Wichtig

Schweizer Bürger

Schweizer Bürger sind den Staatsangehörigen aus EU und EWR gleichgestellt. Sie benötigen für die Ausübung einer Beschäftigung also keine Erlaubnis.

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