Für die Aufwendungen, die der Bundesagentur für Arbeit bei der Durchführung der zwischenstaatlichen Vereinbarungen entstehen, wird vom ausländischen Arbeitgeber eine Gebühr erhoben.[1] Sowohl die gebührenpflichtigen Tatbestände als auch die Höhe der Gebühren sind durch eine Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesagentur für Arbeit festgelegt worden. Die Gebühren müssen auf das Konto der Bundesagentur für Arbeit eingezahlt werden. Erst wenn dies geschehen ist, kann die Zustimmung überhaupt erteilt werden.

Die Gebühren-Anordnung sieht eine Grundgebühr sowie eine Laufzeitgebühr vor.

Grundgebühr

Die Grundgebühr wird in Höhe von 200 EUR für jede Prüfung neu vorgelegter Werkvertragsunterlagen (Neuvertrag) erhoben. Das gilt auch für Nachträge über inhaltliche Vertragsänderungen (Auftragserweiterungen/Massenmehrungen) über 10 % des ursprünglichen Auftragsvolumens.

Für jeden Nachtrag zum Neuantrag auf Verlängerung der Ausführungszeit, für eine Personalaufstockung sowie für Gewährleistungsarbeiten beträgt die Grundgebühr 100 EUR. Sie wird mit Einreichung der Vertragsunterlagen fällig. Die Zahlung der Grundgebühr begründet allerdings keinen Anspruch auf die Zulassung von Werkvertragsarbeitnehmern.

Laufzeitgebühr

Die Laufzeitgebühr beträgt 75 EUR für jeden einzelnen Arbeitnehmer. Sie ist für jeden angefangenen Kalendermonat der Beschäftigung zu zahlen. Die Fälligkeit für diese Gebührt tritt mit dem Zeitpunkt der Zustimmung zum Aufenthaltstitel ein.

Die Laufzeitgebühr kann für vollständige Kalendermonate auf Antrag erstattet werden, sofern die Zustimmung wegen Nichtbeschäftigung zurückgegeben oder nicht beantragt wurde. Antragsformulare gibt es bei der Agentur für Arbeit Stuttgart. Eine Erstattung der Gebühr kann erst nach Abschluss des Werkvertrags im Rahmen einer Gebührenabrechnung vorgenommen werden. Die Grundgebühr wird nicht erstattet.

 
Hinweis

Gebühr je Arbeitnehmer

Grundsätzlich ist die Gebühr je Arbeitnehmer für die gesamte Laufzeit des Werkvertrags zu entrichten. Dabei werden die individuellen Beschäftigungszeiten der Arbeitnehmer, die im Einsatzplan festgelegt sind, berücksichtigt.

Bei längeren, individuellen Beschäftigungszeiten kann die Zahlung der Gebühr in Abschnitten von 6 Monaten zugelassen werden (Teilgebühr).

Nach ausdrücklicher Vorschrift in § 287 Abs. 3 SGB III darf sich der Arbeitgeber die Gebühren weder ganz noch teilweise von dem ausländischen Arbeitnehmer oder einem Dritten erstatten lassen.

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